Hat ein Kind auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auch wenn der Anerkennende nachweislich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über den Familiennachzug ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG allerdings ausgeschlossen.

Muss die Sperrwirkung einer Ausweisung ausnahmsweise ohne Ausreise befristet werden1 beginnt die Frist mit der Stellung des diesbezüglichen Antrages. Die Behörde darf bei der Bemessung der Frist berücksichtigen, dass von dem Ausländer eine Ausreise nicht verlangt wird.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22. April 2009 – 11 A 389/08
- BVerwG, InfAuslR 2008, 71, 78[↩]