Hat sich die Ausländerbehörde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, einem im syrischen Ausländerregister eingetragenen Kurden, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden, wenn nunmehr auf Grund des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens vom 14. Juli 20081, die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf Grund eines rechtzeitig gestellten und nicht beschiedenen Verlängerungsantrages die bisherige Aufenthalterlaubnis gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fortgilt.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2009 – 11 B 1898/09
- BGBl. II S. 812[↩]