Bei der Auslegung des Klageantrags ist das Gericht an den ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen des Klägers gebunden. Es darf nicht über einen Gegenstand entscheiden, den der Kläger nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat.
In dem hier entschiedenen Fall hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für eine Teilaufhebung der angegriffenen Abschiebungsandrohung mit der Begründung verneint, die Inanspruchnahme des Gerichts erweise sich mangels einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin durch die begehrte Entscheidung als nutzlos1. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun anders:
Das Rechtsschutzinteresse ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts und ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs die Rechtsstellung desjenigen, der ihn einlegt, des Klägers nicht verbessern würde.
Das Rechtsschutzinteresse ist in aller Regel keine gesondert zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist. Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird2.
Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses durch das Oberverwaltungsgericht überspannt diese Anforderungen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung stellt keine unnötige oder sonst zu missbilligende Beschreitung des Rechtswegs dar und zielt auch auf die Beseitigung ihrer durch die erstinstanzliche Entscheidung ausgelösten Beschwer. Denn im Fall des Erfolgs der Klage in dem von der Klägerin intendierten Umfang und unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung würde sich ihre Rechtsposition durch den Fortbestand der negativen Staatenbezeichnung verbessern. Es ist danach nicht in einer der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden Weise gänzlich ausgeschlossen, dass die negative Staatenbezeichnung im Rahmen der vom Bundesamt infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides noch zu treffenden Entscheidungen von rechtlicher Bedeutung ist.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die negative Staatenbezeichnung könne nicht isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben; letztere sei im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden und daher aufzuheben. Diese Erwägungen betreffen indessen der Sache nach die im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage und orientiert am Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantwortende Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt oder nur teilweise der Aufhebung unterliegt. Dabei kommt es darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann über die Begründetheit der Berufung selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsgericht kann ein Sachurteil erlassen, wenn das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat und die Sache spruchreif ist4. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen reichen für eine eigene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Begründetheit der Berufung aus.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Unter Verstoß gegen § 88 VwGO hat das Verwaltungsgericht den von der Klägerin ausdrücklich gestellten Klageantrag auf Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung (mit Ausnahme der negativen Staatenbezeichnung) als Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes ausgelegt und die Abschiebungsandrohung insgesamt aufgehoben. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt der Unteilbarkeit der negativen Staatenbezeichnung von der übrigen Abschiebungsandrohung hätte das Verwaltungsgericht den hierauf bezogenen Anfechtungsantrag abweisen müssen. Es hat jedoch eine Sachentscheidung zu einem Gegenstand getroffen, der nicht zu seiner Entscheidung gestellt war. Dies führt zur Änderung der Berufungsentscheidung und des erstinstanzlichen Urteils mit der Folge, dass die negative Staatenbezeichnung aus rein prozessrechtlichen Gründen Bestand hat.
Die Auslegung des klägerischen Begehrens durch die Vorinstanzen im Sinne einer vollständigen Aufhebung des Bescheides (einschließlich der negativen Staatenbezeichnung) entgegen dem ausdrücklich auf eine Teilaufhebung beschränkten Antrag der Klägerin verstößt gegen § 88 VwGO. Ein solcher Verstoß ist im Revisionsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen5.
§ 88 VwGO verpflichtet das Gericht, den Klageantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzziel des Klägers auszulegen. Es ist nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Dabei ist es wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte6.
Gemessen hieran war dem Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Auslegung verwehrt. Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mehrfach schriftsätzlich gegen die Erstreckung ihres Klageantrags auf die negative Staatenbezeichnung gewandt und – auch nach Kenntnisnahme von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Teilbarkeit im Gerichtsbescheid – auf der eingeschränkten Antragstellung ausdrücklich und unmissverständlich beharrt. Angesichts dieser klaren und nicht weiter auslegungsfähigen Äußerungen kann offenbleiben, inwieweit es bei einem die negative Staatenbezeichnung ausnehmenden Antrag auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung dem regelmäßigen Interesse des Ausländers entspricht, jedenfalls hilfsweise (für den Fall der Unteilbarkeit) auch die uneingeschränkte Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu begehren. Das Verwaltungsgericht hätte daher lediglich über den Antrag, die Abschiebungsandrohung ohne die negative Staatenbezeichnung aufzuheben, entscheiden dürfen und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Klage insoweit abweisen müssen. Diese Entscheidung kann allerdings auf die allein von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel hin im Berufungs- und Revisionsrechtszug nicht nachgeholt werden (§§ 129, 141 Satz 1 VwGO), sodass es mit Ausnahme der negativen Staatenbezeichnung bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides – und damit auch der Abschiebungsandrohung im Übrigen – bleibt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34.22
- OVG S-H, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 LB 7/21[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 – 6 B 1.14, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 – 3 C 33.96, BVerwGE 105, 354 <358> und vom 20.08.1992 – 4 C 13.91, Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 9[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 13.07.2023 – 2 C 7.22 57 ff.; vom 12.09.2019 – 3 C 3.18, BVerwGE 166, 265 Rn. 47; und vom 19.02.2015 – 9 CN 1.14, Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5 Rn. 22; Eichberger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 144 VwGO Rn. 83 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.05.2014 – 3 C 8.13, BVerwGE 149, 343 Rn. 21; und vom 01.09.2016 – 4 C 4.15, BVerwGE 156, 94 Rn. 11[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 – 8 C 5.12, Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 7; Beschluss vom 29.08.1989 – 8 B 9.89, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch










