Beamtenrechtliche Streitverfahren – und die Nachholung des Widerspruchsverfahrens

Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden.

Beamtenrechtliche Streitverfahren – und die Nachholung des Widerspruchsverfahrens

Die Klage ist ungeachtet dessen, dass das Widerspruchsverfahren erst nach Klageerhebung durchgeführt worden ist, zulässig.

Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden1; anders ist dies bei einem ein Verwaltungsverfahren erst einleitenden Antrag auf eine begehrte Leistung, der eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist2.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall konnte das Widerspruchsverfahren daher auch noch nach Klageerhebung eingeleitet und durchgeführt werden. Der Kläger hat bereits mit seiner E-Mail-Anfrage vom 22.11.2022 und mit seiner Erinnerung vom 16.01.2023 sein Interesse deutlich gemacht, die ihm für das Jahr 2021 zustehenden Urlaubstage nehmen zu wollen. Nicht erforderlich war, einen Urlaubsantrag für konkrete Kalendertage zu stellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2024 – 2 A 6.23

  1. BVerwG, Urteile vom 09.02.1967 – 1 C 49.64, BVerwGE 26, 161 <165> und vom 17.02.1981 – 7 C 55.79, BVerwGE 61, 360 <363> Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 68 Rn.20, 22; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl.2023, § 68 Rn. 3 ff.; Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl.2018, § 68 Rn. 61[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 20.19, BVerwGE 168, 236 Rn. 38 m. w. N.[]

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  • Bundesverwaltungsgericht hdr: Robert Windisch