Eine unter einer vorzeitigen Menopause leidende Beamtin hat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart Anspruch auf Beihilfe für eine Hormontherapie. Die prämature (vorzeitige) Menopause ist, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, eine Krankheit im Sinne der baden-württembergischen Beihilfeverordnung, deren Behandlung mit einer Hormontherapie beihilfefähig ist. Damit gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage einer Beamtin gegen das Land Baden-Württemberg Recht und verpflichtete das Land Baden-Württemberg, der Klägerin Beihilfe in Höhe von 46,75 € zu gewähren.
Die 1971 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihr im November 2009 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cyclo-Progynova, für das ihr Rezepte ausgestellt worden waren, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig und die prämature Menopause sei keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin im Februar 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und führte in den Urteilsgründen aus:
Nach den maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da vorliegend das Medikament Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden sei, sondern aus Anlass einer Krankheit. Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt sei, sei eine prämature Menopause diagnostiziert worden. Die „prämature Menopause“, bei der die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr eintrete, sei eine Erkrankung im beihilferechtlichen Sinne. Es komme dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1 Prozent der Frauen seien davon betroffen. Dieser – schon als krankhaft anzusehende – Zustand führe unbehandelt zu weiteren krankhaften Folgestörungen wie erhöhten kardiovaskulären und Osteoporose-Risiken. Deshalb sei eine Hormonersatztherapie angezeigt.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2010 – 12 K 699/10











