Brustkrebs als Berufserkrankung

Brustkrebs kann bei Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt werden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf zwei Klagen abgewiesen, die eine 25 Jahre am Berufsbildungszentrum Grevenbroich beschäftigte 52-jährigen Berufsschullehrerin und ihr 17-jährigen Sohn sowie der Witwer einer über 30 Jahre am selben Berufsbildungszentrum beschäftigten weiteren Berufsschullehrerin erhoben hatten, die ebenfalls an Brustkrebs erkrankt und an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren verstorben ist.

Brustkrebs als Berufserkrankung

Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, kämen als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf, weil Beamte solchen Gefahren nicht „nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt“ seien. Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich. In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.

Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. Januar 2011 – 23 K 7945/08 und 23 K 2989/09