Der Anspruch auf eine Dauerdienstreisegenehmigung.

Ein Beamter hat grundsätzlich kein eigenes subjektives Recht, auf welches er einen Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung stützen könnte.

Der Anspruch auf eine Dauerdienstreisegenehmigung.

Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstkraftwagen sind allein von dienstlichen Erfordernissen bestimmt und sprechen den die Dienstreise ausführenden Beamten lediglich als Inhaber eines Amtes und weisungsgebundenes Glied der Verwaltung an, nicht aber als Träger eigener Rechte und Pflichten1).

Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstfahrzeug sind keine Verwaltungsakte2, sondern innerbehördliche Vorgänge im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn, die für den die Dienstreise ausführenden Beamten ohne Auswirkung auf seine persönliche Rechtssphäre sind und unmittelbar keine eigenen Rechte begründen3.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 LA 338/09

  1. vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27.02.1973 – Nr. 86 III 71, ZBR 1973, 218, 219[]
  2. vgl. auch Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2008, B I § 2 Rn. 30, 30a[]
  3. vgl. BayVGH, Urteil vom 27.02.1973, a.a.O.[]