Ein Beamter hat grundsätzlich kein eigenes subjektives Recht, auf welches er einen Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung stützen könnte.
Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstkraftwagen sind allein von dienstlichen Erfordernissen bestimmt und sprechen den die Dienstreise ausführenden Beamten lediglich als Inhaber eines Amtes und weisungsgebundenes Glied der Verwaltung an, nicht aber als Träger eigener Rechte und Pflichten1).
Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstfahrzeug sind keine Verwaltungsakte2, sondern innerbehördliche Vorgänge im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn, die für den die Dienstreise ausführenden Beamten ohne Auswirkung auf seine persönliche Rechtssphäre sind und unmittelbar keine eigenen Rechte begründen3.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 LA 338/09











