Nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften besteht für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Ein solcher Anspruch kann allenfalls aus europarechtlichen Regelungen folgen. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich gewesen ist, seinen Jahresurlaub anzutreten.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier lag die Klage eines Rechtsreferendars zugrunde, der nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses beim beklagten Land finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 € für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub begehrt hatte.
Das Verwaltungsgericht Trier schloss sich jedoch der vom beklagten Land Rheinland-Pfalz vertretenen Rechtsauffassung an, dass es für einen derartigen Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor. Ein Anspruch aus Europarecht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ebenfalls nicht, da es dem Kläger nicht im Sinne der Rechtsprechung unmöglich gewesen sei, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses anzutreten. Dies sei u.a. in Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten denkbar, die für die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs im Falle des Klägers jedoch nicht verantwortlich seien. Da das Ausbildungsverhältnis des Klägers planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung geendet habe, hätte es ihm oblegen, seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses auszurichten.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10. Mai 2011 – 1 K 1550/10.TR