Der Polizist mit dem Klappmesser

Für den Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser besteht kein Dienstunfallschutz.

Der Polizist mit dem Klappmesser

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall erstattete ein mittlerweile pensionierter Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst im April 2019 bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen. Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall wurde abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat seine daraufhin erhobene Klage abgewiesen1, das Oberverwaltungsgericht des Saarlands seine Berufung zurückgewiesen2. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Polizeibeamten zurückgewiesen:

Der Polizeivollzugsbeamte hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Polizeibeamten als Polizeibeamter gehörte.

Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 8.24

  1. VG Saarland, Urteil vom 29.06.2022 – 2 K 2/20[]
  2. OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2024 – 1 A 155/22[]

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