Die Auswahl für eine Juniorprofessur begründet für einen Soldaten auf Zeit keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG, die seine Entlassung rechtfertigt, wenn der Soldat aufgrund eigenen Verhaltens mit Hilfe des ihm von der Bundeswehr finanzierten Studiums die Chance einer Hochschullehrerkarriere selbst herbeigeführt hat.
Der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (vgl. § 87a GG) kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung zu, die es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt, das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, einen gewählten Beruf frei zu beenden, einzuschränken1. Zwar sind die Teilung Europas in West und Ost und der sog. „Kalte Krieg“ inzwischen im Wesentlichen überwunden, jedoch stellen sich insbesondere mit den Krisenherden im Nahen und Fernen Osten neue Herausforderungen, denen die Bundeswehr ggf. begegnen können muss. Auch für die Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben ist, gerade im medizinischen Bereich, ein gleichbleibender, verlässlicher Bestand an hochqualifiziertem Personal unerlässlich. Auch die Aussetzung der Wehrpflicht ändert daran nichts; im Gegenteil ist die Bundeswehr wegen des Wegfalls der Wehrpflichtigen in besonderem Maße auf qualifizierte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit angewiesen.
Die mit einer medizinischen Forschungstätigkeit des Zeitsoldaten für die Allgemeinheit unter Umständen entstehenden Vorteile durften in der rechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 SG bezweckt allein einen Ausgleich zwischen den sicherheitspolitischen Belangen der Bundeswehr einerseits und den persönlichen Interessen der Soldaten auf Zeit andererseits; andere öffentliche Interessen sind nicht von rechtlicher Relevanz2.
Die Regelung des § 55 Abs. 3 SG sieht im Falle des Vorliegens von besonderen Härtegründen keinen Ermessensspielraum vor. Die Beschränkung der vorzeitigen Entlassung auf Härtefälle in § 55 Abs. 3 SG stellt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Es kann dahinstehen, ob der Zeitsoldat die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, eine besondere Härte bestehe nicht, da sich mit dem Nichtantritt der Juniorprofessorenstelle für ihn keine einmalige berufliche Lebenschance zerschlage. Zweifel daran, dass der Nichtantritt der Juniorprofessur für den Zeitsoldat eine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen kann, bestehen deshalb, weil es sich um ein auf drei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis handelt, an das sich gemäß § 19 Abs. 1 HmbHG wiederum allenfalls ein weiteres befristetes, nicht aber ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis anschließen würde3. Ob die sich aus der Juniorprofessur ergebende Möglichkeit einer erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bis hin zur ordentlichen Professur durch den weiteren Verbleib des Zeitsoldaten in der Bundeswehr endgültig verloren ginge und ob der Verlust einer solchen beruflichen Chance bereits eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstellen kann, braucht nicht entschieden zu werden.
Der Nichtantritt der Juniorprofessorenstelle stellt keine besondere Härte dar, weil der Zeitsoldat während des Studiums gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet und über Jahre selbst alles für diese berufliche Chance getan habe, die sich nun in Gestalt der von der Universität Hamburg geschaffenen Stelle konkretisiert hat.
In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist davon auszugehen, dass Umstände, die von dem Soldaten selbst verursacht oder herbeigeführt worden sind, keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG begründen und zu einer vorzeitigen Entlassung des Soldaten auf Zeit führen können4. Dies gilt zumindest dann, wenn der Soldat auf Zeit das ihm durch die Bundeswehr finanzierte Studium dazu nutzt, sich Tätigkeitsfelder außerhalb der Bundeswehr zu erschließen. Andernfalls läge es im Belieben des Soldaten, persönliche Härtegründe zu schaffen, um sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr zu erreichen. Gerade besonders qualifizierten Kräften dürfte es nicht schwerfallen, während ihrer Ausbildung andere Arbeitgeber als die Bundeswehr auf sich aufmerksam zu machen und berufliche Angebote zu erhalten, die ihnen interessanter erscheinen als der Dienst bei der Bundeswehr. Könnten solche selbst geschaffenen beruflichen Möglichkeiten einen Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit begründen, würden für die Bundeswehr nur noch wenige und in der Regel eher schlechter qualifizierte Fachkräfte verbleiben; dies würde dem Zweck des § 55 Abs. 3 SG, der Bundeswehr zumindest auf Zeit hochqualifiziertes Personal zu erhalten, widersprechen.
Soweit der Zeitsoldat vorträgt, während seines Studiums habe sich, ohne dass er dies beabsichtigt habe, ein Wandel von seinem ursprünglichen Berufswunsch des kurativ tätigen Arztes hin zum Medizinwissenschaftler vollzogen, kann dies keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG begründen. Ihn trifft damit, wie jeden Soldaten auf Zeit, das allgemeine Risiko, dass sich berufliche Vorstellungen und Vorlieben im Laufe der Zeit ändern und dass sich insbesondere während eines von der Bundeswehr ermöglichten und finanzierten Hochschulstudiums berufliche Felder und Perspektiven eröffnen, die einem im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung noch nicht vor Augen standen5. Würde die bloße Änderung beruflicher Interessen und Vorlieben ausreichen, um als besondere Härte im Rahmen von § 55 Abs. 3 SG einen Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit zu begründen, könnte der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte zumindest auf Zeit zu verhindern, nicht mehr verwirklicht werden.
Die aufgeworfene Rechtsfrage bezüglich des Regelungszwecks von § 55 Abs. 3 SG ist nicht klärungsbedürftig. Es steht fest, dass die in der Vorschrift statuierte Beschränkung der vorzeitigen Entlassungsmöglichkeit auf besondere Härtefälle dazu dient, die Abwanderung hochqualifizierter, unter Aufwendung öffentlicher Mittel ausgebildeter Fachkräfte wenigstens auf Zeit zu verhindern, um der Bundeswehr einen gleichbleibenden verlässlichen Bestand an Fachkräften zu sichern und so ihre Einsatzbereitschaft zu gewährleisten6.
Die weiter gestellte Frage, ob ein Soldat, der aufgrund freier Willensentscheidung seinen Dienst leistet und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen kann, wenn er sich zur Begründung auf eine ansonsten nicht wahrnehmbare einmalige berufliche Chance beruft, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Eine solche berufliche Chance kann jedenfalls dann keine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen, wenn sie, wie im Falle des Klägers, von dem Soldaten aufgrund eigenen Verhaltens mit Hilfe des ihm von der Bundeswehr finanzierten Studiums selbst herbeigeführt wurde.
Aus diesem Grund ist auch die weiter gestellte Frage nicht klärungsbedürftig, ob für das Vorliegen einer besonderen Härte nur unvorhergesehene, außergewöhnliche, schicksalhafte und in der Regel existenzgefährdende Veränderungen, denen sich der Soldat aus rechtlicher und/oder sittlicher Pflicht nicht zu entziehen vermag, erforderlich sind, oder ob Umstände ausreichen, die sich als unzumutbare Härte darstellen, ohne dass von Schicksalhaftigkeit und Existenzgefährdung gesprochen werden kann. Jedenfalls kann eine berufliche Chance, die der Soldat wie beschrieben aufgrund eigenen Verhaltens selbst herbeigeführt hat, keine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen.
Auch die weiter gestellten Fragen, ob der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr höherer Rang zukomme als dem Individualrecht des Soldaten aus Art. 12 Abs. 1 GG, ob dieser Umstand bejahendenfalls bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG zu berücksichtigen wäre und ob bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte der Rang der Verteidigungsbereitschaft überhaupt einengend herangezogen werden dürfe oder ob die Auslegung sich ausschließlich an der Bewertung der Belastung des Soldaten zu orientieren habe, sind nicht klärungsbedürftig. Zunächst fehlt es hier schon an der Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein könnte, und an einem Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. In ihrer allgemeinen Form können die Fragen eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Zudem ist bereits geklärt, dass die Beschränkung der vorzeitigen Entlassung von Zeitsoldaten auf Fälle besonderer persönlicher Härte in § 55 Abs. 3 SG keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG darstellt7. Die Abwägung zwischen den Interessen der Bundeswehr einerseits und den persönlichen Interessen des Soldaten andererseits ist dadurch vorgenommen, dass § 55 Abs. 3 SG, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten, die vorzeitige Entlassung nur für den Fall des Vorliegens besonderer Härtegründe vorsieht. Es liegt angesichts des Wortlauts und des Regelungsziels der Vorschrift auf der Hand, dass an das Vorliegen der besonderen Härtegründe bestimmte qualitative Anforderungen gestellt werden dürfen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 Bf 256/12.Z
- vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, BVerwGE 65, 203[↩]
- vgl. BT-Drs. 9/1897 S. 1, 12[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2006, NVwZ-RR 2007, 330[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, BVerwGE 52, 84; Urteil vom 13.11.1974, BVerwGE 47, 169; Urteil vom 16.04.1970, BVerwGE 35, 146; BayVGH, Beschluss vom 12.09.2006, 15 ZB 06.112; Urteil vom 31.03.1993, 3 B 92.2123; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1983, RiA 1984, 92; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1977, ZBR 1978, 404; Fürst, GKÖD Stand 2012, YK § 55 Rn. 9, YK § 46 Rn. 82; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl.2010, zu § 46 Rn. 118 f.; zu § 55 Rn.19; Scherer/Alff/Poetschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl.2008, zu § 55 Rn. 5, zu § 46 Rn. 38[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2006, 15 ZB 06.112; Urteil vom 31.03.1993, 3 B 92.2123; Fürst, GKÖD, a.a.O., YK § 55 Rn. 9, YK § 46 Rn. 82; Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., zu § 55 Rn. 18f., zu § 46 Rn. 118 f.; Scherer/Alff/Poetschkin, a.a.O., zu § 55 Rn. 5, zu § 46 Rn. 38[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, BVerwGE 65, 203; Urteil vom 11.02.1977, BVerwGE 52, 84; Urteil vom 16.04.1970, BVerwGE 35, 146; BT-Drs. II/1700 S. 16f., 34; III/1424 S. 5f.; 8/370 S. 4; 9/1897 S. 12[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, BVerwGE 65, 203; Urteil vom 11.02.1977, BVerwGE 52, 84; Urteil vom 16.04.1970, BVerwGE 35, 146[↩]











