Das Beförderungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 3 Hess. Beamtengesetz steht einem geltend gemachten Anspruch auf Beförderung dann entgegen, wenn die Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze erfolgen soll. Auch der Umstand, dass in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung des Hess. Beamtengesetzes das Verbot der Altersbeförderung nicht mehr enthalten ist, lässt keine andere Entscheidung zu, weil allein auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechtsvorschriften entschieden werden muss.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Studiendirektors auf Beförderung abgewiesen. Die Stellenausschreibung zum Schulleiter der Heinrich-Böll-Schule in Fürth/Odenwald war zunächst im Jahr 2009 erfolgt, im Jahr darauf wurde jedoch die Stelle mit neuem Anforderungsprofil erneut ausgeschrieben. Diese Verfahrensweise des Hessischen Kultusministeriums wurde nach vorausgegangenen Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt.
Nachdem bis Februar 2013 seitens des Hessischen Kultusministeriums keine Entscheidung über die Fortführung oder den förmlichen Abbruch des ersten Auswahlverfahrens aus dem Jahr 2009 getroffen worden war, erhob der Kläger im Mai 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, mit der er die Verpflichtung des beklagten Landes Hessen begehrt, ihm die ausgeschriebene Schulleiterstelle zu übertragen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt stehe dem geltend gemachten Anspruch des im Jahr 1950 geborenen Klägers – unabhängig von der Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Auswahlverfahrens – seit dem 1. August 2013 das Beförderungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 3 Hess. Beamtengesetz entgegen, wonach eine Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze unzulässig sei.
Dieser zwingende Ausschlusstatbestand sei im Falle des Klägers seit dem 1. August 2013 erfüllt, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei. Die im Hessischen Beamtengesetz normierte Möglichkeit, in Einzelfällen den Eintritt in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist hinaus zu schieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liege, ändere am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nichts, zumal vorliegend ungewiss sei, ob dem Kläger diese Möglichkeit von Seiten des Dienstherrn gewährt würde.
Ebenso wenig könne sich der Kläger auf den Umstand berufen, dass in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung des Hess. Beamtengesetzes das Verbot der Altersbeförderung nicht mehr enthalten sei, weil die vorliegende Entscheidung allein auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechtsvorschriften getroffen werden müsse.
Schließlich verstoße § 19 Abs. 2 Nr. 3 Hess. Beamtengesetz auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Insoweit beruft sich das Verwaltungsgericht auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Frage, ob das Hessische Kultusministerium seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger im Rahmen des vorausgegangenen Auswahlverfahrens in dem erforderlichen Maß beachtet habe, sei aufgrund der eindeutigen Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 3 Hess. Beamtengesetz vorliegend nicht entscheidungsrelevant.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 1 K 655/13.DA











