Die Dienstzeitverlängerung eines Schulleiters

Besteht kein dienstliches Interesse, kann der Antrag eines Lehrers, den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben zu wollen, abgelehnt werden.

Die Dienstzeitverlängerung eines Schulleiters

So das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall eines Oberstudiendirektors und Schulleiters aus Marburg, der per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultusministerium einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte. Zur Begründung führte er u.a. die Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Schulleiterstellen und die Personalsituation an seiner Schule an.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen habe das Kultusministerium die Voraussetzungen für eine zügige Wiederbesetzung der Stelle des Antragstellers durch die bereits erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen. Ob es tatsächlich zu einer längeren Vakanz der Stelle im Nachbesetzungsverfahren komme, sei spekulativ und begründe kein dienstliches Interesse, wie dies nach § 50a Hessisches Beamtengesetz erforderlich sei. Auch der krankheitsbedingt angespannten Personalsituation an der Schule habe sich das Ministerium angenommen, um sicherzustellen, dass Schulleitungsaufgaben vor und nach dem Ruhestandseintritt des Antragstellers effektiv wahrgenommen werden könnten. Ebensowenig könne der Antragsteller ins Feld führen, das Land Hessen spare so Versorgungsaufwendungen. Denn der Gesetzgeber habe in Ansehung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen mit der Neuregelung zur gestaffelten Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine eindeutige Regelung getroffen.

Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf berufen, dass in anderen Fällen entsprechenden Anträgen vom Kultusministerium stattgegeben worden seien. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe.

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