Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten an Entscheidungsprozessen ihrer Dienststelle in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gestärkt und ihr ein Teilnahmerecht an einer „Führungsklausur“ ihrer Dienststelle zugebilligt.
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte geklärt wissen, dass sie an sogenannten Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilnehmen darf. Dabei handelt es sich um jährlich einmal stattfindende Besprechungen für Führungskräfte, in denen künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns festgelegt und überprüft werden. Gegenstand der Führungsklausuren sind auch personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten. Im Zusammenhang mit den Führungsklausuren fanden zwar bislang Gespräche mit der Klägerin statt, in denen sie Änderungswünsche vorbringen konnte. Zu den Führungsklausuren selbst wurde sie aber nicht eingeladen. Darin sah sie eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte.
Bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Klägerin Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu gewähren ist, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben1. Auf die Revision der Verwaltung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls den Rechtsstandpunkt der Klägerin. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz soll der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Dazu gehört auch ihre Beteiligung an Dienstbesprechungen, sofern diese der Planung oder Vorbereitung von Maßnahmen in Angelegenheiten der vorgenannten Art dienen, wie dies hier der Fall war. Erst die Teilnahme an solchen Besprechungen eröffnet der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09
- OVG Schleswig, Urteil vom 9.12.2008 – 3 LB 26/06[↩]











