Die verwirkte Dienstfähigkeit

Das Recht, sich auf eine bestehende Dienstfähigkeit zu berufen, kann der Beamte verwirken.

Die verwirkte Dienstfähigkeit

So sah das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage eines Lehrers gegen seine Versetzung in den Ruhestand auch deshalb als unbegründet an, weil der Kläger sein Recht, sich auf eine bestehende Dienstfähigkeit oder anderweitige Verwendbarkeit berufen zu können, durch sein inner- und außerprozessuales Verhalten verwirkt hat.

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren hat er weder im Widerspruchsschreiben vom 15.02.2005 noch im Rahmen seiner Klage Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wecken könnten. Vielmehr hat er sich durchgehend auf seine vollständige Dienst- und Erwerbsunfähigkeit berufen und ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die dies belegen sollen. Ärztliche Äußerungen, die eher für das Bestehen einer Restdienst- und Erwerbsfähigkeit sprechen, hat er in Zweifel gezogen. Zur Begründung im vorliegenden Berufungsverfahren hat er vorgetragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts könne hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand keinen Bestand haben; er sei dienstunfähig, die Dienstunfähigkeit beruhe aber auf einer dienstunfallbedingten Kopfgelenksverletzung. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger vorgebracht, er leide aufgrund des Dienstunfalls an einer Kopfgelenksverletzung mit den dafür typischen Symptomen (Hörstörungen, Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerz, schmerzhafte Schluckstörungen, Gedächtnisbeeinträchtigungen, Schmerzen in den Kau- und Kiefergelenken); seitdem sei er schwerbehindert und dienstunfähig. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits auf seiner vollständigen Dienstunfähigkeit besteht, sich andererseits aber gegen seine Versetzung in den Ruhestand nur mit der Begründung wendet, seine Dienstunfähigkeit beruhe auf einem Dienstunfall. Tatsächlich geht es dem Kläger mit seiner verwaltungsrechtlichen Klage nicht um die Verhinderung seiner Versetzung in den Ruhestand, sondern will er eine höhere Ruhestandsversorgung in Form von Unfallruhegehalt sowie die Zahlung eines Unfallausgleichs erreichen. Die Klärung dieser Fragen muss aber der Hilfsanschlussberufung überlassen bleiben.

Auch sein Verhalten außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens spricht für eine Verwirkung: So hat der Kläger zivilrechtliche Prozesse u.a. gegen seinen Unfallversicherer angestrengt, in denen er ebenfalls seine vollständige Dienst- und Erwerbsunfähigkeit behauptet und unter Beweis gestellt hat1.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Teilurteil vom 19. April 2013 – 1 Bf 217/10

  1. OLG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 – 5 U 227/08-26; LG Hamburg, Grund- und Teilurteil vom 09.04.2013 – 320 O 19/07[]