Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg war eine Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos erfolgreich; die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie eine Entschädigung zahlen.
Der Bürgermeisterin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos. Der Gemeinderat beschloss zunächst ihre Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. Später erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem sie mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Der Amtsnachfolger der Bürgermeisterin, dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit Beschluss des Gemeinderats sogleich in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Im November 2022 machte die Bürgermeisterin Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber der Gemeinde Todtmoos geltend. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie im August 2023 Klage mit dem Ziel, ihr die Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 in Höhe von 36.529,75 € zu zahlen, außerdem eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr (männlicher) Vorgänger bereits mit Beginn seiner ersten Amtszeit im September 1990 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich ihres (männlichen) Nachfolgers.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dieser Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Gemeinde Todtmoos muss daher der Bürgermeisterin Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 € (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) sowie eine Entschädigung in Höhe von 7.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten zahlen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 29. April 2025 – 5 K 2541/23
Bildnachweis:
- Rathaus: AnnaER | Pixabay-Lizenz











