Keine Einstellung in den gehobenen Kriminaldienst für einen AfD-Kommunalpolitiker

Bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers können die Einstellung in ein Beamtenverhältnis verhindern; dies gilt insbesondere dann, wenn eine aktive politische Funktion für eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Parteigliederung ausgeübt wurde und eine glaubhafte Distanzierung fehlt.

Keine Einstellung in den gehobenen Kriminaldienst für einen AfD-Kommunalpolitiker

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass ein ehemaliger Fraktionsvorsitzender der AfD in einer brandenburgischen Gemeindevertretung vorläufig keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten im gehobenen Dienst der Kriminalpolizei hat. Mit Beschluss in einem Eilverfahren bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landes Berlin, eine zuvor erteilte Einstellungszusage wieder aufzuheben.

Der Bewerber war seit 2011 Polizeivollzugsbeamter des Landes Berlin. Im April 2025 bewarb er sich für ein Studium des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei, das zum 1. April 2026 beginnen sollte. Nachdem ihm im November 2025 eine vorläufige Einstellungszusage erteilt worden war, ließ er sich im Vertrauen auf die bevorstehende Übernahme aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Kurz vor dem geplanten Studienbeginn hob das Land Berlin die Einstellungszusage jedoch wieder auf. Anlass war die bekannt gewordene politische Tätigkeit des Bewerbers als Fraktionsvorsitzender der AfD in einer brandenburgischen Gemeindevertretung. Nach Auffassung des Dienstherrn begründete diese Funktion Zweifel an der für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen Verfassungstreue.

Der Bewerber wandte sich gegen diese Entscheidung und machte geltend, seine kommunale Fraktion sei nicht in überörtliche Parteistrukturen eingebunden gewesen. Zudem habe er die Entwicklung des brandenburgischen Landesverbandes der AfD und deren politische Tragweite nicht erkannt. Nach Aufhebung der Einstellungszusage legte er sein kommunales Mandat nieder.

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers. Solche Zweifel seien bereits ausreichend, um die Einstellung in den gehobenen Dienst abzulehnen. Beamte müssten jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der Bewerber Mitglied der AfD und organisatorisch in den brandenburgischen Landesverband eingebunden gewesen sei. Dieser sei bereits im Jahr 2020 als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft und 2025 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bewertet worden. Gleichwohl sei der Bewerber bei der Kommunalwahl 2024 für die Partei angetreten und anschließend Fraktionsvorsitzender geworden.

Nach Auffassung des Gerichts spricht diese aktive politische Funktion für eine Identifikation mit den politischen Zielsetzungen der Partei. Dies gelte jedenfalls auch hinsichtlich jener Positionen, die nach aktuellem Erkenntnisstand als verfassungsfeindlich einzustufen seien. Der Bewerber habe zudem nicht glaubhaft machen können, dass er sich aus eigener Überzeugung und nachhaltig von der Partei und ihren Zielen gelöst habe.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Niederlegung des Mandats erst nach der Aufhebung der Einstellungszusage erfolgt sei. Die vom Bewerber hierfür angeführte Einstufung der AfD Brandenburg als gesichert rechtsextremistische Bestrebung könne seine späte Distanzierung nicht erklären, da diese Einstufung bereits rund ein Jahr zuvor erfolgt und ihm bekannt gewesen sein müsse.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohen Anforderungen an die Verfassungstreue von Beamten und Beamtenbewerbern. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt klar, dass bereits begründete Zweifel an der Bereitschaft, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, einer Einstellung entgegenstehen können. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht nicht auf konkrete verfassungsfeindliche Äußerungen des Bewerbers abstellt, sondern maßgeblich dessen aktive Funktion innerhalb eines als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Landesverbandes würdigt. Für Personalstellen im öffentlichen Dienst dürfte die Entscheidung eine weitere Orientierung bei der Bewertung von Bewerbern mit herausgehobenen Funktionen in verfassungsrechtlich umstrittenen politischen Organisationen bieten.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2026 – 7 L 479/26

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