§ 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Ansprüche auf Versorgung, die einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter zustehen, unabhängig davon, ob Träger der Versorgung der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist.
§ 20 Abs. 1 BMinG erfasst auch Versorgungen aufgrund von Dienstverhältnissen, die im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung bereits beendet waren.
Erdient der Beamte neben seinem Ruhegehalt weitere Versorgungsansprüche aus öffentlichen Kassen und übersteigt die Summe der Versorgungsansprüche 100 % der amtsangemessen Versorgung, so kann er nur verlangen, dass ihm insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden1.
§ 20 Abs. 1 BMinG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09
- wie BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 C 25.09, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25[↩]











