Die vorläufige Dienstenthebung eines Justizvollzugsbeamten ist rechtmäßig, wenn der Beamte in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Das ist bei einer sexueller Beziehung zu einer Gefangenen der Fall. Dieses Verhalten des Beamten belegt eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflichtvergessenheit.

Zu dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelangt, mit dem sich der Beamte gegen die vom Land Rheinland-Pfalz ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20% der monatlichen Bezüge gewehrt hat. Das Land hatte im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene Anfeindungen der Inhaftierten untereinander geworden war.
Das Verwaltungsgericht Trier ist der Ansicht, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Beamte habe in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe einen sehr hohen Stellenwert und sei aus gutem Grunde unbedingt einzuhalten. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden seien, mache sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu befürchten habe, damit auch erpressbar. Das Verhalten des Beamten belege eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflichtvergessenheit. Die Anstaltsleitung müsse sich im sicherheitsrelevanten Bereich im Besonderen darauf verlassen können, dass jegliche Art von innerdienstlichen Beziehungen, die die Sicherheit des Strafvollzugs beeinträchtigen können, unterbleiben bzw. anderenfalls unmittelbar vom Beamten selbst offenbart werden, was der Beamte vorliegend indes unterlassen habe.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 2. Januar 2013 – 3 L 1564/12.TR