Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann.
Weigert sich der Beamte ohne hinreichenden Grund, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, darf der Dienstherr die Feststellung der Dienstunfhäigkeit darauf stützen. Der Dienstherr ist sodann grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 5 LB 20/09










