Vom Referendar zum Lehrer – und die schulferienbedingte Lücke

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn verursachte, zeitlich begrenzte Unterbrechung zwischen Vorbereitungsdienst und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe steht der Annahme eines „unmittelbar vorangehenden“ Dienstverhältnisses nicht entgegen, wenn die Unterbrechung für die betroffene Lehrkraft unvermeidbar war.

Vom Referendar zum Lehrer – und die schulferienbedingte Lücke

Eine durch den Schuljahresrhythmus bedingte Unterbrechung zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und der Übernahme in den Schuldienst darf nicht zu versorgungsrechtlichen Nachteilen führen. So gab das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil der Klage einer pensionierten Lehrerin aus Baden-Württemberg statt und verpflichtete das Land zur Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge:

Die klagende Lehrerin, Jahrgang 1958, war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Oberstudienrätin tätig. Ihren Vorbereitungsdienst absolvierte sie bis Ende Juni 1993 im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dieser endete mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien. In den Schuldienst wurde sie sodann zum 13. August 1993 übernommen, also unmittelbar vor Beginn des neuen Schuljahres. ei der späteren Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge verweigerte das Land Baden-Württemberg die Anwendung einer für die Lehrerin günstigeren Übergangsregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Nach Auffassung der zuständigen Behörde war das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf dem späteren Beamtenverhältnis auf Probe wegen der sechswöchigen Unterbrechung nicht „unmittelbar vorangegangen“. Widerspruch,

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen1, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Berufung der Lehrerin zurückgewiesen2. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen nun auf:

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind bestimmte zeitlich begrenzte Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen sind. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Unterbrechung ausschließlich auf Umständen beruhe, die der Dienstherr zu verantworten habe.

Dies sei hier der Fall gewesen. Die Lehrerin habe bereits während ihres Vorbereitungsdienstes ein konkretes Übernahmeangebot erhalten. Die Unterbrechung zwischen Referendariat und Einstellung sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass Neueinstellungen im Schuldienst regelmäßig erst zum Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Unter diesen Umständen bestehe bei funktionaler Betrachtungsweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Dienstverhältnissen.

Die Richter stellten klar, dass eine derartige, durch die Personalpraxis des Dienstherrn verursachte Unterbrechung nicht dazu führen dürfe, dass Lehrkräfte versorgungsrechtlich schlechter gestellt werden. Die Lehrerin habe auf die zeitliche Gestaltung der Übernahme keinen Einfluss gehabt und die Unterbrechung nicht vermeiden können. Deshalb sei die günstigere Übergangsregelung auf ihren Fall anzuwenden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Lehrkräften und anderen Beamten, deren Übernahme in ein neues Beamtenverhältnis aus organisatorischen Gründen zeitlich verzögert erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass bei der Auslegung versorgungsrechtlicher Vorschriften nicht allein formal auf zeitliche Unterbrechungen abgestellt werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unterbrechung dem Beamten zugerechnet werden kann oder ausschließlich auf der Personal- und Einstellungspraxis des Dienstherrn beruht. Das Urteil dürfte insbesondere für Altfälle im Schulbereich sowie für vergleichbare Übergangssituationen im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein und könnte die Anwendung günstiger Übergangsregelungen in einer Reihe weiterer Verfahren erleichtern.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 2 C 8.25

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2022 – 14 K 2309/21[]
  2. VGH BW, Urteil vom 11.12.2024 – 4 S 1367/23[]

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