Wenn Polizisten vor der Schießerei fliehen

Wer als Polizeibeamtin bei einem Schusswechsel den Einsatzort und die unter Beschuss geratenen Kollegen verlässt, muss mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen.

Wenn Polizisten vor der Schießerei fliehen

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Münster zwei Polizistinnen wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beamtinnen hatten im Jahr 2020 bei einem Schusswechsel in Gevelsberg den Tatort verlassen, während Kollegen unter Beschuss geraten waren. Nach mündlicher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschied das Gericht auf die schwerste Disziplinarmaßnahme.

Der disziplinargerichtlichen Entscheidung war ein Strafverfahren vorausgegangen. Das Amtsgericht Schwelm hatte die beiden Polizistinnen wegen gemeinschaftlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 16. November 2021 verhängte es jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus1. Auf die Berufung der Polizistinnen setzte das Landgericht Hagen die Freiheitsstrafen mit Urteil vom 5. Oktober 2022 auf jeweils vier Monate herab. Die Strafaussetzung zur Bewährung blieb bestehen2. Trotz dieser Reduzierung des Strafmaßes sprach das Verwaltungsgericht Münster nun die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus.

Bedeutung für die Praxis

Der Fall verdeutlicht, dass eine vergleichsweise kurze Bewährungsstrafe keinen verlässlichen Rückschluss auf den Ausgang eines Disziplinarverfahrens erlaubt. Für die beamtenrechtliche Beratung ist deshalb entscheidend, mögliche disziplinarische Folgen neben dem Strafverfahren eigenständig in den Blick zu nehmen. Welche Maßstäbe das Verwaltungsgericht Münster an das Verhalten in der konkreten Gefahrensituation angelegt und wie es mögliche entlastende Umstände gewichtet hat, wird allerdings erst anhand der schriftlichen Urteilsgründe zu beurteilen sein. Allgemeine Aussagen zu den Grenzen polizeilicher Beistandspflichten und zum zulässigen Selbstschutz lassen sich aus der Pressemitteilung allein nicht ableiten.

Verwaltungsgericht Münster, Urteile vom 22. September 2026 – 20 K 3270/25.O und 20 K 3271/25.O

  1. AG Schwelm, Urteil vom 16.11.2021 – 59 Ls 500 Js 551/20 – 25/20[↩]
  2. LG Hagen, Urteil vom 05.10.2022 – 45 Ns 500 Js 551/20 – 4/22[↩]