Beschäftigungsverbot auf einem Weinberg

Ein Beschäftigungsverbot auf einem Weinberg ist angesichts einer bestehenden Lebensgefahr durch einen möglichen Steinschlag für die Beschäftigten gerechtfertigt.

Beschäftigungsverbot auf einem Weinberg

So das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein Winzer vom Siebengebirge sich gegen ein Beschäftigungsverbot der Bezirksregierung Köln für seine Weinberge im Bereich unterhalb des Siegfriedfelsens gewehrt hat.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag damit abgelehnt, dass eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehe, die die Maßnahme der Bezirksregierung Köln rechtfertige. Einem Gutachten von Januar 2013 des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen sei zu entnehmen, dass mit weiteren Stein- und Blockschlägen zu rechnen sei und eine akute Gefahr bestehe. Es könnten danach Steine bzw. Blöcke mit einem Gewicht von bis zu 8 Tonnen auch bis in den unteren Bereich der Weinberge und Weinbergwege stürzen. Angesichts der dadurch bestehenden Lebensgefahr seien an die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Absturzes geringere Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei, dass sich die Gefahr eines Absturzes jederzeit realisieren könne. Insoweit sei unerheblich, wann zuletzt Steine und Blöcke abgestürzt seien.

Das Beschäftigungsverbot sei auch verhältnismäßig, da die Bezirksregierung Köln dieses zeitlich bereits dahingehend beschränkt habe, bis wirksame Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Beschäftigungsverbot sei angesichts der bestehenden Lebensgefahr für die Beschäftigten bei einer Realisierung des Steinschlags auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller angemessen.

Weiterlesen:
Samson und Dalila - und die BILD-Zeitung

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. August 2013 – 1 L 1125/13