Der Beklagte ist grundsätzlich befugt, gegen die Nichtzulassung der Revision in einem die Klage als unzulässig abweisenden Berufungsurteil Beschwerde einzulegen1.
Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil abgewiesen wird. Denn die Rechtskraft des Sachurteils geht weiter als die des Prozessurteils2.
Das Bundesverwaltungsgericht und die verwaltungsrechtliche Literatur haben sich dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen3.
An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht fest. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bringt zum Ausdruck, dass auch der Beklagte ab dem dort genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat4. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu seiner Verteidigung bereits Anstalten gemacht und finanziellen Aufwand gehabt hat5. Dieselbe Wertung liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach der Beklagte bei berechtigtem Interesse trotz Erledigterklärung durch den Kläger einen Anspruch auf Nachprüfung hat, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist6.
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht danach eine Beschwer, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil, sondern nur in geringerem Umfang. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat zu gewärtigen, dass die Frage, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, in einem Folgeprozess – etwa in dem angekündigten Amtshaftungsprozess sowie in dem Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung – erneut aufgeworfen wird, ohne dass er die materielle Rechtskraft einwenden kann.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 7 B 49.10
- im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10.02.1960 – 5 C 14.58, BVerwGE 10, 148, 149; und vom 10.04.1968 – 4 C 160.65, NJW 1968, 1795[↩]
- BGH, Urteil vom 18.11.1958 – VIII ZR 131/57, BGHZ 28, 349; BAG, Beschluss vom 19.11.1985 – 1 ABR 37/83, NJW 1987, 514[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1960 – 5 C 14.58, BVerwGE 10, 148, 149; Beschluss vom 15.03.1968 – 7 C 183.65, BVerwGE 29, 210, 211; Urteil vom 10.04.1968 – 4 C 160.65, NJW 1968, 1795; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Vorbem. zu § 124 Rn. 41; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Vorbem. zu § 124 Rn. 66[↩]
- vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 25[↩]
- vgl. Becker-Eberhard, MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn. 1[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1965 – 1 C 68.61, BVerwGE 20, 146, 154[↩]










