Verwaltungsakte, die nur das Ziel festlegen, dem Adressaten aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel die Wahl lassen, sind auch im Abfallrecht zulässig. Es bedarf im Hinblick auf § 37 VwVfG keiner beispielhaften Aufzählung von Anlagen, in denen gewerblicher Abfall beseitigt werden kann.

Auch eine Trennung der Entsorgungsanordnung nach zu verwertenden und zu beseitigenden Abfällen kommt offensichtlich nicht in Betracht, wenn die Abfälle vermischt lagern und sich die Abfallbehörde nur durch Stichproben Kenntnisse von der Art und der geschätzten Menge einzelner Abfallfraktionen hat verschaffen können.
Die Pflicht, einer möglichen Verwertung den Vorzug vor einer Beseitigung zu geben, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) und bedarf keiner weiteren Konkretisierung. Auch Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Verwertung (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) sind vom Beseitigungspflichtigen nach Trennung der Abfälle zu klären, nicht von der Abfallbehörde.
Gleiches gilt hinsichtlich der zur Beseitigung anfallenden Teile des Abfalls. Da gewerbliche Abfälle in jeder dafür zugelassenen Anlage beseitigt werden dürfen, gibt es keine darüber hinausgehende Konkretisierungsmöglichkeit. Im Gegenteil: die Abfallbehörde darf den gewerblich Tätigen nicht auf eine bestimmte Anlage verweisen. Verwaltungsakte, die nur das Ziel festlegen, dem Adressaten aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel die Wahl lassen, sind zulässig1. Die hiergegen zitierte Kommentarstelle bei von Lersner/Wendenburg2 ist inhaltlich ersichtlich veraltet, wenn sie zum Beleg auf Kommentierungen des VwVfG aus der Zeit vor der Geltung des KrW-/AbfG verweist; zudem ist eine Begründung, weshalb (unverbindliche) „Hinweise“ der Behörde für eine Bestimmtheit der Verfügung gemäß § 37 VwVfG notwendig sind, nicht erkennbar. Der Beseitigungspflichtigekann sich i. Ü. durch die Abfallbehörde beraten lassen oder gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG einen Dritten mit der Entsorgung beauftragen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. März 2011 – 7 LA 50/10