Bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang kann die Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund der maßgeblichen Vorschriften nach einer Rangreihe erfolgen, die ausschließlich nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsnoten des Bachelorstudienganges gebildet wird (hier bejaht für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg). Eine nach Bewerbungsschluss durch die endgültige Feststellung eintretende Verbesserung der Durchschnittsnote hat keine Verpflichtung zur Änderung der Rangreihe zur Folge. Die nachträgliche Notenverbesserung kann daher auch dann keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium begründen, wenn die bessere Note, hätte sie bei Bewerbungsschluss schon vorgelegen, zur Zulassung geführt hätte.
Anlass für diese Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts war ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einer Psychologie-Studentin, die von der Uni Hamburg nicht zum Master-Studium zugelassen worden war:
Nach der Anlage I.B.2. vom 16. Dezember 2009 und 14. April 2010 zur Satzung über Auswahlverfahren und –kriterien für die Studiengänge der Fakultät Erziehungswissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft (nachfolgend: Anlage Auswahlsatzungsatzung) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) ist das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Psychologie wie folgt gestaltet: Übersteigen die Bewerbungen (die die Besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllen) die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl in der Weise, dass die Bewerbungen anhand der Ergebnisse des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudienganges Psychologie in eine Rangreihe gebracht werden. Dabei erhält „das beste Ergebnis bzw. die beste vorläufige Durchschnittsnote den ersten Rangplatz … Bewerbungen mit der gleichen Abschluss- bzw. vorläufigen Durchschnittsnote (erhalten) den gleichen Rangplatz“ (Abschnitt 2.1.a) der Anlage Auswahlsatzung). Studienplätze werden in aufsteigender Reihenfolge vergeben, beginnend mit dem ersten Rangplatz (Abschnitt 2.1.b)); wenn für einen zu vergebenden Studienplatz mehrere gleichrangige Bewerbungen vorliegen, entscheidet das Los (Abschnitt 2.1.c)). Weiter heißt es unter „2.1.d)“: „Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungen werden ebenfalls anhand der gebildeten Rangliste nach 2.1.lit a) durchgeführt.“. Diese speziellen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie werden ergänzt durch die für alle Studiengänge der Antragsgegnerin geltenden Regelungen zum Zulassungsverfahren in der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) in der Fassung vom 30. Mai 2011/ 4. Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1735). Nach § 17 Abs. 6 UniZS sind nicht formgerechte oder unvollständige Zulassungsanträge unwirksam. Gemäß § 19 Abs. 2 und 4 UniZS gelten für Zulassungsanträge die dort genannten Ausschlussfristen, und die Versäumung dieser Fristen führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Antrags.
Diese Regelungen verdeutlichen, dass die bei einem Übersteigen der Bewerbungen gegenüber den zu vergebenden Studienplätzen die Auswahl unter den Bewerbern nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses feststehenden endgültigen oder dann vorhandenen vorläufigen Ergebnisse des Bachelorstudiums Psychologie erfolgt. Die endgültigen und die vorläufigen Ergebnisse des Bachelorstudiums werden bezogen auf den Stichtag der Ausschlussfrist für die Bewerbung bei der Bildung der Rangreihe gleichgestellt, die Rangreihe wird aber nicht mehr verändert, wenn nach Bewerbungsschluss die mit vorläufigen Ergebnissen eingereihten Bewerber ihre endgültige Abschlussnote erlangen.
Bereits die Notwendigkeit des vollständigen und fristgerechten Zulassungsantrags für die Möglichkeit der Teilnahme am Zulassungsverfahren mit den einhergehenden Ausschlussbestimmungen nach der Universitäts-Zulassungssatzung spricht dafür, dass die Antragsgegnerin zu den Stichtagen nicht bloß wissen soll, wie viele Bewerbungen für welche Studiengänge überhaupt vorliegen, sondern dass sie auch in die Lage versetzt werden soll, unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist mit der Durchführung der Zulassungsverfahren und der notwendigen Auswahlverfahren zu beginnen und dabei von einer feststehenden Datenbasis zur Prüfung der jeweils maßgeblichen Auswahlkriterien sowie zur Bildung der erforderlichen Rangreihen ausgehen zu können. Jedenfalls die o. g. Bestimmungen in der Anlage zur Auswahlsatzung für den Masterstudiengang Psychologie lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, dass die einmal (nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden Daten) erstellte Rangreihe für die unter den Bewerbern zu treffende Auswahl maßgeblich bleibt. Stünde dagegen die Einreihung der vorläufigen Durchschnittsnoten – was wenig sinnvoll erschiene und zu großen organisatorischen Schwierigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten führen würde – bis zum Ende des letzten Nachrückverfahrens unter dem Vorbehalt von nach Bewerbungsschluss eintretenden Notenänderungen und der damit einhergehenden ständigen Notwendigkeit der Umgestaltung der Rangreihe, so hätte dies jedenfalls entsprechend geregelt werden müssen; dies gilt auch im Hinblick auf die bereits ausgesprochenen Zulassungen, die dann wegen der Möglichkeit von nachträglichen Änderungen der Rangreihe nur vorläufig oder unter Widerrufsvorbehalt erfolgen könnten, was ebenfalls klar geregelt werden müsste. Solche Regelungen fehlen in der Anlage zur Auswahlsatzung. Vielmehr bestimmt Abschnitt 2.1.d), wie bereits zitiert, gerade umgekehrt, dass auch die Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungen anhand der ursprünglich – „nach 2.1.lit a)“ – gebildeten Rangliste durchgeführt werden.
Angesichts all dessen greifen die o. g. Argumente der Antragstellerin nicht durch. Der Grundsatz, dass in Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren die Sachlage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ist, steht, wie die Antragstellerin selbst erkennt, unter dem Vorbehalt speziellerer anderweitiger Regelungen in dem jeweils maßgeblichen formellen oder materiellen Recht. So liegt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen zur Universitäts-Zulassungssatzung und zur Anlage zur Auswahlsatzung erweisen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die in der Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft vom 16. April 2008 (zuletzt geändert am 18.4.2012, berichtigt am 22.5.2012) in Abschnitt III. normierte Nachreichfrist für den Nachweis noch ausstehender Prüfungsleistungen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erfüllung dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen ist im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Masterstudiengang Psychologie zwar Voraussetzung, um überhaupt in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (vgl. Abschnitt 2.1 der Anlage zur Auswahlsatzung); dementsprechend ermöglicht es diese Nachreichfrist, bereits am Auswahlverfahren teilzunehmen, wenn noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums ausstehen. Das Auswahlverfahren an sich bestimmt sich aber, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, nach den – ggf. vorläufigen – Noten, die nach Bewerbungsschluss für die Bildung der Rangreihe maßgeblich sind.
Da die allein zu prüfenden Beschwerdegründe nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, ist hier nicht mehr zu klären, ob im Übrigen für das Begehren der Antragstellerin im Hinblick auf ihre während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Zulassung zum Masterstudium der Psychologie in Göttingen noch der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegt. Dies erscheint nach dem aktuell erkennbaren Sachstand allerdings als zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die ohne weiteres gegebene Möglichkeit, im selben Studiengang an einer Hochschule zugelassen zu werden, grundsätzlich dem Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrunds entgegensteht1. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Begründungsansätze für Zulassungsbegehren innerhalb bzw. außerhalb der festgesetzten Kapazität ist die jeweilige Rechtsfolge (Zulassung) identisch, was dagegen spricht, insoweit im Hinblick auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes zu differenzieren. Demnach wäre für die Frage des Weiterbestehens des Anordnungsgrundes, käme es hier noch darauf an, zu prüfen, ob es zwischen den Masterstudiengängen in Psychologie bei der Antragsgegnerin und bei der Universität Göttingen erhebliche Unterschiede gäbe, worin diese bestünden und inwiefern es für die Antragstellerin von Bedeutung wäre, gerade den Studiengang bei der Antragsgegnerin zu absolvieren. Da es darauf, wie bereits ausgeführt, für die vorliegende Beschwerdeentscheidung aber nicht ankommt, erübrigt sich hier eine solche Prüfung.
Soweit die Antragstellerin ihren Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nunmehr im laufenden Beschwerdeverfahren zurückgenommen hat, führt dies hier nicht zur Notwendigkeit eines diesbezüglichen Teil-Einstellungsbeschlusses. Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bilden die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine eigenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstände, sondern sie bilden einen einheitlichen, beide Elemente umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand mit einem einheitlichen Streitwert2. Die auf den Hilfsantrag bezogene Beschwerdebegründung ist hier gleichwohl nicht mehr zu prüfen, weil sich das Begehren einer außerkapazitären Zulassung bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit ihrer Zulassung zum Masterstudium der Psychologie bei der Universität Göttingen erledigt hat und sie deshalb an diesem Teil der Beschwerdebegründung nicht mehr festhält.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 3 Nc 43/11










