Das aktenwidrige Urteil

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Das aktenwidrige Urteil

Die Grenzen der „Freiheit“ des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden1.

Eine „aktenwidrige Entscheidung“ liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig – „ins Blaue hinein“ – Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird2.

So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit wird hier allein auf den Umstand bezogen, dass das Berufungsgericht die Annahme eines Umweltschadens als „unstreitig“ bezeichnet hat. Dies war aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von diesem Hinweis in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet. Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Beleg seiner Rüge lediglich auf Planfeststellungsunterlagen und nicht (auch) auf Akten des Rechtsstreits über die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz Bezug nimmt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2023 – 10 B 7.23

  1. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 8 C 5.11, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 24 m. w. N.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 8 C 5.11, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 25; Beschluss vom 30.08.2018 – 7 B 5.18 6 f.[]

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