Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung nicht abändern, wenn es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht befasst ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, 2018 nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er im März 2019 nach Italien überstellt. Er reiste erneut ins Bundesgebiet ein und wurde im Dezember 2019 festgenommen; das Amtsgericht ordnete gegen ihn Sicherungshaft an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.01.2020 hat der Betroffene beim Amtsgericht Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt. Am 28.01.2020 wurde er nach Italien überstellt. Das Amtsgericht Darmstadt hat den Feststellungsantrag des Betroffenen mit Beschluss vom 16.04.2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt am 8.10.2020, zurückgewiesen2. Am 13.10.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dagegen Beschwerde eingelegt. Nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene bereits am 22.06.2020 verstorben war, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen auf die Möglichkeit der Weiterführung des Verfahrens aufgrund eines postmortalen Rehabilitationsinteresses hingewiesen. Das Beschwerdegericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen daraufhin aufgegeben, bis zum 1.12.2020 mitzuteilen, welcher beschwerdeberechtigte Angehörige den Feststellungsantrag des Betroffenen weiterverfolge. Mit nicht zur Akte gelangtem Schriftsatz vom 01.12.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gebeten, zunächst nicht in der Sache zu entscheiden, da er noch keine Rückmeldung vom Bruder des Betroffenen habe. Das Landgericht Darmstadt hat die Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2020 als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auferlegt3. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der behauptet, der leibliche Bruder des Betroffenen zu sein.
Die Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof als unzulässig zurück:
Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, weil er weder materiell noch formell beschwert ist.
Er war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und hätte – selbst wenn der Schriftsatz vom 01.12.2020 zur Akte gelangt wäre – am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt werden können. Er ist nicht berechtigt, das postmortale Rehabilitationsinteresse des Betroffenen zu verfolgen. Der Kreis dieser Personen bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 FamFG4. Dazu gehört der Rechtsbeschwerdeführer nicht. Er wurde vom Betroffenen weder als Person des Vertrauens benannt (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) noch ist er dessen Lebenspartner, Vater oder Sohn (§ 429 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Eine Abänderung der Kostenentscheidung kam nicht in Betracht, weil es bereits an einem zulässigen Rechtsmittel fehlt. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 81, 82 FamFG – ebenso wie im Zivilverfahren gemäß § 308 Abs. 2 ZPO – abändern5. Das setzt indes voraus, dass es mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, sei es auch nur teilweise, befasst ist6. Daran fehlt es hier.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2025 – XIII ZB 2/21
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – VIII ZR 337/2019, zu § 308 Abs. 2 ZPO[↩]
- AG Darmstadt, Beschluss vom 16.04.2020 – 273 XIV 119/20 B[↩]
- LG Darmstadt, Beschluss vom 04.12.2020 – 5 T 615/20[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – V ZB 314/10, FamRZ 2012, 211 Rn. 18[↩]
- Weber in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 82 Rn. 9; Preisner in BeckOGK-FamFG, Stand 1.06.2025, § 82 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.07.2024 – XII ZB 89/24, MDR 2025, 43 Rn.19; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013 – 13 UF 81/12 38[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2022 – VIII ZR 337/2019; vom 27.05.2004 – VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; vom 28.03.2006 – XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]; BAG, Urteil vom 16.10.1974 – 4 AZR 29/74, BAGE 26, 320 53], jeweils zu § 308 Abs. 2 ZPO; Musielak/Wolff, ZPO, 22. Aufl., § 308 Rn. 24; Musielak/Hüntemann in MünchKomm.ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 29; Elzer in BeckOK ZPO, Stand 1.03.2025, § 308 Rn. 91, 96; Simmler in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 308 ZPO Rn. 11; a.A. OLG Celle, NJOZ 2023, 947 Rn. 32; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 308 Rn. 29 zu einer unzulässigen Berufung[↩]
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