Der volljährig gewordene Sohn – und das Familienasyl

Wenn ein als Flüchtling anerkannter Sohn zwar bei der Meldung seiner Eltern als Asylsuchende noch minderjährig war, aber im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht mehr, besteht kein Anspruch auf Familienasyl.

Der volljährig gewordene Sohn – und das Familienasyl

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall einer syrischen Familie entschieden. Anfang 2016 sind ein syrisches Ehepaar und seine 17-jährige Tochter über die Balkanroute nach Deutschland eingereist und leben jetzt in Krefeld. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach ihnen im Oktober 2016 den sogenannten subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren zu, versagte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr gemeinsam mit ihnen eingereister Sohn bzw. Bruder wurde im Oktober 2016 hingegen als Flüchtling anerkannt. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf1 die Klagen der Eheleute und ihrer Tochter auf Flüchtlingsanerkennung abgewiesen hatte, haben sie dagegen Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen hätten die Familienangehörigen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Sohn bzw. Bruder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht minderjährig gewesen sei, sogar noch nicht einmal mehr im Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesamtes über seinen Asylantrag und den der Kläger. Zwar stelle das Asylgesetz für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale „minderjährig“ und „ledig“ abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person ab, die Familienschutz beanspruche, etwa bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutzberechtigten. Für die vorliegende Fallgestaltung gebe es aber weder eine entsprechende Regelung noch sei dieser Zeitpunkt dem Zweck nach geboten.

Ob Missbrauchsfälle, in denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären, könne dahinstehen, weil ein solcher hier nicht gegeben sei. Die Familienangehörigen könnten auch nicht wegen eigener politischer Verfolgung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hält an der Bewertung der tatsächlichen Situation in Syrien fest, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung drohe. Dass die Familienangehörigen aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet umgezogen seien, begründe ebenso wenig die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wie der Umstand, dass sie Sunniten seien. Die Familienangehörigen könnten sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre fünf Söhne Wehrdienstflucht begangen hätten.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hält des weiteren – auch unter Einbeziehung den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 – an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdienstentzieher eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle.

Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A

  1. VG Düsseldorf – 13 K 12228/16.A[]

Bildnachweis: