Ein Medienunternehmen ist nicht klagebefugt, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Bundespräsidenten nach § 376 Abs. 4 ZPO verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, da die Vorschrift keine drittschützende Wirkung entfaltet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Medienunternehmen die Weigerung des Bundespräsidenten, in einem Zivilprozess als Zeuge auszusagen, nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen kann. Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Berichterstattung über die sogenannte BAMF-Affäre. Das klagende Medienunternehmen hatte im Mai 2018 berichtet, der damalige Bundesinnenminister habe den für Migration und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständigen Abteilungsleiter ausgetauscht. Wenige Wochen später versetzte der Bundespräsident den betroffenen Beamten, den damaligen Leiter der Abteilung M im Bundesinnenministerium, in den einstweiligen Ruhestand. Der ehemalige Abteilungsleiter ging gegen die Berichterstattung zivilrechtlich vor und erwirkte vor dem Landgericht Hamburg einen Unterlassungstitel. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht sollte unter anderem geklärt werden, welche Gründe tatsächlich für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand maßgeblich waren. Hierzu beschloss das Gericht, den Bundespräsidenten sowie die ehemalige Bundeskanzlerin und den ehemaligen Bundesinnenminister als Zeugen zu vernehmen. Der Bundespräsident verweigerte jedoch die Aussage unter Berufung auf § 376 Abs. 4 ZPO. Danach können bestimmte Amtsträger die Zeugenaussage verweigern, wenn deren Ablegung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Gegen diese Entscheidung erhob das Medienunternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Während das Verwaltungsgericht Berlin die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet hielt1, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Klage in Frage. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Medienunternehmen die erforderliche Klagebefugnis. Die Regelung des § 376 Abs. 4 ZPO diene ausschließlich öffentlichen Interessen und bezwecke insbesondere den Schutz der Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen sowie der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundespräsidenten.
Die Vorschrift vermittle dagegen keine subjektiven Rechte für Prozessbeteiligte oder sonstige Dritte. Ein Medienunternehmen könne daher nicht geltend machen, durch die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Zwischenverfahren nach § 387 ZPO eine spezielle prozessuale Kontrolle geschaffen, die den Umgang mit Zeugnisverweigerungen abschließend regle.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daher im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Sprungrevision zurück. Die Klage scheiterte jedoch nicht an der materiellen Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung, sondern bereits daran, dass das Medienunternehmen nicht berechtigt war, deren gerichtliche Überprüfung zu verlangen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klagebefugnis bei behördlichen Entscheidungen mit Bezug zu gerichtlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht hochrangiger Staatsorgane primär dem Schutz öffentlicher Interessen dienen und grundsätzlich keine subjektiven Rechte Dritter begründen. Für Medienunternehmen und andere Prozessbeteiligte bedeutet dies, dass sie die Ausübung eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts regelmäßig nicht eigenständig vor den Verwaltungsgerichten angreifen können. Zugleich stärkt das Urteil die Sonderstellung des Bundespräsidenten und bestätigt die abschließende Funktion der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Kontrollmechanismen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 19.25
- VG Berlin, Urteil vom 27.02.2025 – 6 K 189/24[↩]
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- Bundespräsidialamt: Jens Junge










