Für die Neuerteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat ist es notwendig, dass der Träger des Internats selbst zuverlässig ist. Hieran fehlt es, wenn es in der Vergangenheit Vorkommnisse gegeben hat, die dagegen sprechen.
Außerdem muss das vorgesehene Leitungteam des Internats über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage des Don-Bosco-Schulvereins e.V. auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat am Standort der Erweiterten Realschule in Saarbrücken-Fechingen abgewiesen. Die Betriebserlaubnis für das frühere Internat des Klägers mit 8 Plätzen wurde im Frühjahr 2010 widerrufen, weil insgesamt 18 Schüler an verschiedenen Orten untergebracht waren, ohne dass dies den zuständigen Behörden angezeigt wurde. Sowohl das Internat als auch die nicht genehmigten Standorte wurden geschlossen.
Im August 2010 hat der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Plätzen gestellt. Diesen Antrag hat das Sozialministerium abgelehnt. Hiergegen ist beim Verwaltungsgericht Klage erhoben worden.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat es zum einen als notwendig angesehen, dass der Träger des Internats selbst zuverlässig ist. Dies sei wegen der Vorkommnisse in der Vergangenheit nicht der Fall. Zum anderen sei das Wohl der Kinder und Jugendlichen nicht gewährleiset, weil das vorgesehene Leitungsteam nicht über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfüge.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. Mai 2012 – 3 K 231/11











