Die Dauer der Überstellungshaft – und der Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Die Dauer der Überstellungshaft – und der Haftantrag

Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).

Zwar düren die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Diesen Anforderungen wurde der Haftantrag im hier entschiedenen Fall nicht gerecht:

Im Antrag wird ausgeführt, die Abschiebung könne bis spätestens 17.12.2018 vollzogen werden, mithin innerhalb von sechs Wochen. Ein neuer Schubauftrag werde umgehend erteilt; da die antragstellende Behörde eine hohe Zahl von Stornierungen habe, sei davon auszugehen, dass ein stornierter Überstellungstermin genutzt werden könne. Der mit der Überstellung verbundene Aufwand, insbesondere die zweiwöchige Anmeldefrist des Betroffenen in Italien und die Organisation einer Luftüberstellung durch die Polizei, rechtfertigten die Dauer der Haft.

Damit liegt keine ausreichende Begründung für eine Haftdauer von sechs Wochen vor. Für die Abschiebung des Betroffenen war keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen. Aufgrund der Ausführungen der beteiligten Behörde ist nicht nachvollziehbar, wieso dann trotz der nur zweiwöchigen Anmeldefrist und der Annahme, einen stornierten Überstellungstermin nutzen zu können, für die Organisation der Luftüberstellung des Betroffenen nach Italien sechs Wochen erforderlich sein sollten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2020 – XIII ZB 67/19

  1. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – V ZB 57/18 5; Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 8 mwN[]

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