Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt in formeller Hinsicht, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen1.
In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchlaufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken2.
Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt3.
Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn es für die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde ausreichen würde, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu beheben4.
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, der vom Bundesverfassungsgericht wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen wurde; Die Verfassungsbeschwerde erfüllt, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rügt, und ebenso, soweit sie eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 GG geltend macht, die Subsidiaritätsanforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer hat seine Anhörungsrüge äußerst knapp und lediglich pauschal begründet. Er verweist unspezifisch auf „ausführlich vorgetragene Umstände“. Auch der Hinweis, dies betreffe „insbesondere (…) die Dauer, Durchführbarkeit und Zumutbarkeit eines nachzuholenden Visumverfahrens“, benennt nicht nachvollziehbar, welchen Vortrag im Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt übergangen haben soll. Ebenso führt der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge nicht aus, inwieweit eine Berücksichtigung des als übergangen behaupteten Vortrags zu einer anderen Beurteilung seiner Beschwerde hätte führen sollen. Erst in seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer differenzierte Ausführungen zu seinem Kernvorbringen, das das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet habe.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2024 – 2 BvR 244/24
- vgl. BVerfGE 95, 163 <171> 107, 305 <414> 110, 1 <12> 112, 50 <60> 134, 106 <115 Rn. 27> BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 – 2 BvR 408/16, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 50 <60> BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 – 2 BvR 336/19, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 BvR 1470/07, Rn. 14; Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 13; Beschluss vom 28.11.2018 – 2 BvR 882/17 12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 13; Beschluss vom 10.02.2020 – 2 BvR 336/19, Rn. 8[↩]
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