Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn bereits die zur Abstimmung gestellte Frage nicht hinreichend bestimmt ist, die gesetzliche Einreichungsfrist versäumt wurde oder zwingende Verfahrens- und Transparenzvorgaben nicht eingehalten worden sind.
So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Bürgerbegehren zum Erhalt der Vogelvoliere im Kurpark Bad Sassendorf als unzulässig bewertet. Nach der vorläufigen gerichtlichen Prüfung genügt das Begehren in mehreren Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Beschluss des Rates der Gemeinde Bad Sassendorf vom Februar 2025. Danach soll am bisherigen Standort der Vogelvoliere im Kurpark ein digitaler, barrierefreier Konzertpavillon errichtet werden. Im Oktober 2025 reichte eine Initiatorin bei der Gemeindeverwaltung ein Bürgerbegehren ein, das sich gegen die geplante Veränderung richtete und auf den Erhalt der Voliere zielte. Die Gemeinde stellte fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Hiergegen erhob die Initiatorin im Januar 2026 Klage. Zusätzlich beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Zur Begründung machte sie geltend, ein weiterer Ratsbeschluss aus dem Februar 2026 könne konkrete Vorfestlegungen schaffen und ein Umsetzungsprogramm in Gang setzen. Dadurch drohe die Angelegenheit „Vogelvoliere im Kurpark“ bereits inhaltlich vorentschieden und die noch ausstehende gerichtliche Klärung des Bürgerbegehrens faktisch entwertet zu werden.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg folgte dieser Argumentation im Eilverfahren nicht und stellte fest, dass das im Oktober 2025 eingereichte Bürgerbegehren mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bereits die im Bürgerbegehren formulierte Frage nicht hinreichend bestimmt. Die zur Entscheidung gestellte Frage muss den Abstimmungsberechtigten klar vor Augen führen, worüber sie entscheiden und welche wesentlichen Folgen ein zustimmendes Votum haben würde. Fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit, kann das Bürgerbegehren keine tragfähige Grundlage für einen späteren Bürgerentscheid bilden.
Darüber hinaus wertete das Verwaltungsgericht das Bürgerbegehren als verfristet. Da es inhaltlich an den Ratsbeschluss vom Februar 2025 anknüpfte, waren die für ein gegen einen Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren geltenden zeitlichen Vorgaben zu beachten. Das erst im Oktober 2025 eingereichte Begehren hielt diese nach der gerichtlichen Beurteilung nicht ein.
Als weiteren Zulässigkeitsmangel beanstandete das Verwaltungsgericht, dass die Initiatorin das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren vor der Einreichung des Bürgerbegehrens nicht durchgeführt hatte. Zudem seien die gesetzlich normierten Transparenzpflichten nicht erfüllt worden. Damit scheiterte das Bürgerbegehren nicht allein an einem einzelnen formalen Defizit, sondern an mehreren voneinander unabhängigen rechtlichen Anforderungen.
Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und beendet das Verfahren noch nicht endgültig. Gegen den Beschluss kann die Initiatorin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Auch die im Januar 2026 erhobene Hauptsacheklage ist weiterhin anhängig. Über sie will das Verwaltungsgericht Arnsberg noch im Laufe des Jahres 2026 entscheiden.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss verdeutlicht, dass Bürgerbegehren bereits in der Vorbereitungsphase sorgfältig rechtlich geprüft werden müssen. Eine politisch verständliche Zielsetzung genügt nicht, wenn die konkrete Abstimmungsfrage unklar bleibt, Fristen versäumt oder zwingende Verfahrensschritte ausgelassen werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die genaue Anknüpfung an vorausgegangene Ratsbeschlüsse, die rechtzeitige Einreichung sowie die vollständige Erfüllung der Vorverfahrens- und Transparenzpflichten.
Für Initiatorinnen und Initiatoren empfiehlt es sich deshalb, die Fragestellung, den zeitlichen Ablauf und sämtliche formalen Voraussetzungen vor Beginn der Unterschriftensammlung verbindlich zu klären. Gemeinden wiederum sollten ihre Entscheidung über die Zulässigkeit nachvollziehbar auf jeden einzelnen Prüfungsmaßstab stützen. Zugleich ist zu beachten, dass die rechtliche Bewertung hier bislang nur im Eilverfahren erfolgt ist: Eine abschließende Klärung kann sich noch im Beschwerdeverfahren oder in der Hauptsache ergeben.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 25. August 2026 – 12 L 153/26
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