Die einer Duldung beigefügte auflösende Bedingung „erlischt mit Ankündigung der Abschiebung“ verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundatz noch gegen die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie.
Rechtliche Grundlage ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der es ausdrücklich zulässt, einer Duldung (auflösende) Bedingungen zuzufügen. Der Zusatz, dass die Duldung erlischt, wenn die Abschiebung angekündigt wird, ist auch hinreichend bestimmt; insbesondere kann der Antragsteller deren Eintritt unschwer feststellen. Der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 20091 befasst sich dagegen mit einer Nebenbestimmung, die vorsah, dass die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist. Dieses Gericht hat zudem demgegenüber eine auflösende Bedingung für rechtmäßig erachtet, welche das Erlöschen der Duldung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorliegens eines Rückreisedokuments vorsah2.
Die Beifügung der hier in Rede stehenden auflösenden Bedingung ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unvereinbar. Zum einen hat der Gesetzgeber den Ausländerbehörden die Möglichkeit einer solchen Nebenbestimmung neben dem in § 60 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Widerruf eingeräumt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei Letzterem um die einzig zulässige Maßnahme zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer Duldung handelt3. Zum anderen ist auch nach Bekanntgabe des Abschiebetermins ein (vorläufiger) Rechtsschutz gegeben. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass in ständiger Praxis eine gerichtliche Überprüfung von geplanten und absehbaren Abschiebungen auch schon vor Ablauf der Gültigkeit einer Duldung dadurch möglich ist, dass gegen die Ausländerbehörde der Erlass einer entsprechenden einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt wird. In aller Regel werden die eine Abschiebung hindernden Gründe auch schon dann vorliegen und geltend gemacht werden können.
Soweit der Bestand der Duldung auch an den Tag der Abschiebung geknüpft wird, hat dies neben der erwähnten auflösenden Bedingung keinen eigenen Regelungsgehalt. Denn die Abschiebung setzt denknotwendig voraus, dass dem Ausländer vorher die Absicht der Aufenthaltsbeendigung in (irgendeiner Form) bekannt gemacht wird.
Verwaltungsgericht Oldenbug, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 11 B 3371/10










