Die Klage eines nicht behinderten und auch im Übrigen nicht in seiner Mobilität eingeschränkten Straßenbahnbenutzers gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Straßenbahntunnel, die darauf gestützt ist, das Planungskonzept für die Rettung behinderter oder in der Mobilität eingeschränkter Personen sei unzureichend, ist mangels Betroffenseins in eigenen Rechten unzulässig.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2010 – 12 S 515/09











