Ein Neubau in der Nachbarschaft und die Hochwassergefahr

Die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses ist rechtens, wenn kein Verstoß zu Lasten der Eigentümer eines Grundstücks in einer benachbarten Straße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt. Insbesondere wird die Hochwassergefahr für das an einer anderen Straße gelegene Wohngebäude nicht verschärft.

Ein Neubau in der Nachbarschaft und die Hochwassergefahr

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Eigentümer eines Grundstücks die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses in einer benachbarten Straße „Auf Fitze“ in Remagen verhindern wollten. Das Land Rheinland-Pfalz hatte der Stadt Remagen mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 2011 den Bau einer rund 70 Meter langen und 4,20 Meter hohen Hochwasserleitwand in Remagen-Kripp genehmigt. Hiergegen erhob ein Ehepaar beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage mit dem Hinweis, die Schutzwand diene allein dem neuen Baugebiet „Auf Fitze“ und habe nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück. Die Klage blieb ohne Erfolg1. Nunmehr erteilte der Landkreis Bad Neuenahr-Ahrweiler einem Bauherrn die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses im Plangebiet „Auf Fitze“. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Außerdem beantragte es vorläufigen Rechtsschutz, um die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz würden die Antragsteller voraussichtlich mit ihrem Widerspruch nicht durchdringen. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass das genehmigte Einfamilienhaus im Plangebiet „Auf Fitze“ für sie rücksichtslos sei. Hierdurch werde insbesondere nicht die Hochwassergefahr für ihr an einer anderen Straße gelegenes Wohngebäude verschärft. Die von dem Ehepaar vorgelegte Stellungnahme eines Sachverständigen beleuchte nicht gezielt die Frage, ob das genehmigte Vorhaben für das Ehepaar unzumutbar sei, sondern bewerte, welche Hochwasserfolgen die Errichtung der planfestgestellten Hochwasserschutzwand und die Bebauung der benachbarten Baugebiete haben könnten. Überdies sei das Neubaugebiet „Auf Fitze“ auch nach Verwirklichung des Vorhabens noch nicht vollständig bebaut. Vielmehr müssten noch weitere Einzelvorhaben genehmigt werden, um wie beabsichtigt die Durchströmung von bebauten Bereichen des Stadtteils Remagen-Kripp aus dem Bereich der Ahraue zu verhindern. Angesichts dessen sei nicht anzunehmen, dass sich durch das genehmigte Einfamilienhaus bei Hochwasser die Strömungsverhältnisse so veränderten, dass es zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des Wohngebäudes der Antragsteller kommen könne.

Weiterlesen:
Der unbelehrbare Beschwerdeführer - und die Mißbrauchsgebühr

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 L 415/12.KO

  1. VG Koblenz, Urteil vom 24.01.2012 – 1 K 748/11.KO[]