Einreise- und Aufenthaltsverbote, die vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.20241 ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Richtlinie 2008/115/EG. Unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bietet für eine Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtsgrundlage. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt einen Ermessensanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus.
Ein solches ohne Rückkehrentscheidung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig. Es kann nach der geltenden Rechtslage keine isolierte Titelerteilungssperre begründen.
Unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung.
Gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Nach Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 RL 2008/115/EG hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot zwingend mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen2. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann seine individuelle Rechtswirkung zwar erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten, doch kann es nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden3. Da die Abschiebungsandrohung (als Rückkehrentscheidung) vorliegend durch die Vorinstanzen rechtskräftig aufgehoben wurde, fehlt es an der unionsrechtlich erforderlichen Grundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Einreise- und Aufenthaltsverbote, die – wie das hier in Rede stehende – vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.20241 ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Rückführungsrichtlinie. Der Gesetzgeber hat mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zwar von seinem nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG bestehenden Recht Gebrauch gemacht, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist4. Ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist von der Möglichkeit des Opt-outs Gebrauch macht, kann sich aber nicht auf den Ausschluss der Anwendung der Richtlinie gegenüber Personen berufen, hinsichtlich derer der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie bereits eröffnet war, sofern die Nichtanwendung der betreffenden Richtlinienbestimmung eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge hätte5.
Hat ein Opt-out also grundsätzlich keine Rückwirkung, kann es wegen der negativen Auswirkungen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung außerhalb der Geltung der Rückführungsrichtlinie für den Ausländer diesem nicht entgegengehalten werden. Die im Ergänzungsbescheid vom 20.10.2022 erlassene Abschiebungsandrohung und das Berufungsurteil sind vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 ergangen.
Unter Geltung der Rückführungsrichtlinie besteht für ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 11 AufenthG kein Raum. Da nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, gegen ihn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder er aus bestimmten Gründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) zurückgewiesen worden ist, kann es im Falle der Ausweisung außerhalb der Geltung der Rückführungsrichtlinie, also rein nach nationalem Recht, zwar auch ohne Abschiebungsandrohung ergehen. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist dies indes nicht möglich. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG findet die Richtlinie insbesondere (auch) Anwendung auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verhängt wurde, gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, soweit der Mitgliedstaat nicht von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Richtlinie nicht auf einen aufgrund oder infolge strafrechtlicher Sanktion rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen anzuwenden6. Die Richtlinie stellt allein auf die Illegalität des Aufenthalts ab und differenziert nicht zwischen migrations- und gefahrenabwehrrechtlich bedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten, sondern erfasst beide.
Das hier angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nach der geltenden Rechtslage auch nicht als isolierte Titelerteilungssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufrechterhalten bleiben. Erweist sich das gegen den Ausländer verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach obigen Ausführungen als rechtswidrig und ist aufzuheben, besteht für eine isolierte Titelerteilungssperre – ungeachtet der Frage, ob die Ausländerbehörde eine solche überhaupt verfügt hat – nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage.
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG („Infolge“) ist eine Titelerteilungssperre nur als Bestandteil eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorgesehen; die Titelerteilungssperre ist die – durch die Konjunktionen „weder […] noch […] noch“ mit dem Verbot der Einreise und des Aufenthalts verbundene gleichwertige – Rechtsfolge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots7. Aus binnensystematischer Sicht sind Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots einheitlich in Absatz 1 geregelt, während die weiteren Absätze seine Modalitäten wie die Befristung, Zuständigkeit und den Erlass regeln. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte untermauert: So wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ab 1.08.2015, ausgedrückt durch den Klammerzusatz am Ende des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. legal definiert und umfasste bereits hiernach ausdrücklich auch das Titelerteilungsverbot. Dies bestätigte die Gesetzesbegründung, nach der die Sperre aus § 11 AufenthG – wie bisher – zugleich als Einreise, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist8. Die Umformulierung des § 11 Abs. 1 AufenthG und Aufteilung auf zwei Sätze in der aktuellen Normfassung hat in der Sache nichts daran geändert, dass das Titelerteilungsverbot lediglich ein Bestandteil bzw. eine Rechtsfolge des Verwaltungsakts Einreise- und Aufenthaltsverbot ist, aber nicht isoliert erlassen werden kann. Dem Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer isolierten Titelerteilungssperre im Rückführungsverbesserungsgesetz9 ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.
Die im hier entschiedenen Fall vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ausgesprochene Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Neubescheidung des Antrages des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis10 steht ebenfalls im Einklang mit Bundesrecht. Dieses Begehren scheitert nicht bereits an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Der Ausländer hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil er wegen der verwirklichten Straftat von erheblicher Bedeutung den Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG erfüllt, ohne dass es auf eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr für eine Straftat von erheblicher Bedeutung ankommt11. Der Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand konzipiert. Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU bezeichnet er Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erlangen, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen12.
Einen Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Ein solcher Anspruch ist von seinem Antrag erfasst, weil das Begehren allgemein auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gerichtet ist13. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt einen Anspruch nach Absatz 5 nicht aus und dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen vor. Der Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig und ihm ist die Ausreise in seinen Heimatstaat Iran wegen des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen ist14, aus rechtlichen Gründen unmöglich. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (kein Ausweisungsinteresse) und Nr. 4 (Passpflicht) AufenthG sind indessen nicht erfüllt. Da der (Regel-)Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach obigen Ausführungen ausgeschlossen ist, verbleibt es bei einem (in den übrigen Fällen der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden) Ermessensanspruch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des Absatzes 1. Auch wenn zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzgeberischen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG bei Eröffnung der Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nur ausnahmsweise – etwa bei Straffreiheit und sehr guten Integrationsleistungen über einen längeren Zeitraum – in Betracht kommt, hat die Ausländerbehörde derartige Ermessenserwägungen anzustellen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23
- BGBl. I Nr. 54[↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 53[↩]
- EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??432], Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 52 f.[↩]
- vgl. BT-Drs.20/9463 S. 45[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 [ECLI:??EU:??C:??2013:??569], Filev und Osmani, Rn. 53 ff.; daran anknüpfend ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.03.2024 – 3 B 1784/23 18 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LC 116/23 104; Lutz, in: Thym/?Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edit.2022, RL 2008/115/EG Art. 2 Rn. 7[↩]
- EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 48[↩]
- ausführlich Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LC 116/23 108[↩]
- BT-Drs. 18/4097 S. 35[↩]
- BT-Drs.20/9642 S. 1 f.[↩]
- OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 – 1 C 15.23 – InfAuslR 2024, 367 <368>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 16.14, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 22 Rn. 29 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192 Rn. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192 Rn. 17[↩]











