Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad

Die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage kann darauf gestützt werden, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.

Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad

Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt1, so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind2.

Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall noch gestützt wurde, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5.05.2012 geltenden Fassung der Norm3 wurde lediglich die Formulierung „Die Verwaltungsbehörde …“ durch die Worte „Die nach Landesrecht zuständige Behörde …“ ersetzt. Diese Behörde kann – wie nach der bisherigen Gesetzesfassung – gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind („Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1.05.2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13.12 20104), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.02.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16.04.2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3313).

Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen5, und dass das Straßenverkehrsamt ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat6.

Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und – auf der Grundlage von Satz 2 – gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Straßenverkehrsamts über das „ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 07.10.2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die das Straßenverkehrsamt gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären7. Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird8. Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vom Straßenverkehrsamt auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist9. Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern10.

Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich das Straßenverkehrsamt bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Straßenverkehrsamts, diese „Abschreckungswirkung“ bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.

Ebenso beanstandungsfrei – ja nahe liegend – ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen11.

Ausgehend davon hat das Straßenverkehrsamt unter der Geltung des „alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht – wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt – im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz12.

An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1.05.2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung – wie dargelegt – um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.02.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.

Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die das Straßenverkehrsamt in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.

In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen – also die dauerhaft angemeldeten – Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat das Straßenverkehrsamt seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen13.

Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise – und auch hier – nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall – nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele – liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet14. Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.

Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.

Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der „Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.

Schließlich steht der vom Straßenverkehrsamt bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil das Straßenverkehrsamt erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13.2014 –

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 – 7 B 18.89, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr.19 S. 6[]
  2. stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 – 3 C 48.85, Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3[]
  3. vom 26.04.2012, BGBl. I S. 679[]
  4. BGBl. I S. 2100[]
  5. vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, 229 m.w.N.[]
  6. vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12 1982 – 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351, 365[]
  8. vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351, 363[]
  9. stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.02.1964 – 7 C 91.61, BVerwGE 18, 107, 108 f., Beschluss vom 03.02.1989 – 7 B 18.89, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr.19 S. 4 f. und Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, 229[]
  10. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002 – 10 S 1408/01 – VRS 103, 140, 141 und BayVGH, Beschluss vom 18.05.2010 – 11 CS 10.357 – VRS 119, 239, 241[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, 229 f., dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002 – 10 S 1408/01 – VRS 103, 140, 141[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – 7 C 49.77 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem „alten“ Punktekatalog, Nr. 5.4 ebenfalls zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führte; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12 2013 – 10 S 1162/13 – VRS 125, 239, 242 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; BayVGH, Beschluss vom 11.07.2012 – 11 ZB 12.727 19 bei einer mit drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.2011 – 2 A 1618/11.Z 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß[]
  13. vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002 – 10 S 1408/01 – VRS 103, 140, 141; BayVGH, Beschlüsse vom 18.05.2010 – 11 CS 10.357 – VRS 119, 239, 245; und vom 11.07.2012 – 11 ZB 12.727 19 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 06.12 2014 – 2 UZ 3375/04 7[]
  14. so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2012 – W 6 K 12.87 35[]