Eine Bayerische Universität ist nicht zum Erlass einer Gebührensatzung für Gaststudierende befugt. Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür, so dass eine solche Satzung unwirksam ist.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollantrags eines Seniorstudenten entschieden. Der Antrag des Studenten richtete sich gegen die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Studium von Gaststudierenden an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 4. Juli 2011.
In seiner Urteilsbegründung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, die Satzung sei unwirksam, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür fehle. Die Ludwig-Maximilians-Universität München sei zum Erlass der Gebührensatzung nicht befugt. Das Bayerische Hochschulgesetz bestimme, dass die Hochschule insoweit eine staatliche Angelegenheit wahrnehme und als staatliche Einrichtung tätig sei, wenn sie Gebühren für Gaststudierende erhebe. In solchen staatlichen Angelegenheiten dürfe sie eine Satzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt sei. Daran fehle es. Auch aus der Hochschulgebührenverordnung könne die Ludwig-Maximilians-Universität München keine Ermächtigung zum Erlass der Satzung herleiten. Schon nach dem Wortlaut dieser Rechtsverordnung sei die Hochschule nicht befugt, die „Festsetzung“ der Gebührenhöhe durch den Erlass einer Satzung (als Rechtsvorschrift) vorzunehmen.
Ob die derzeit geltende Fassung der Hochschulgebührenverordnung, die lediglich den Gebührenrahmen vorgibt und den Hochschulen die „Festsetzung“ der Gebührenhöhe überträgt, mit dem Bayerischen Hochschulgesetz vereinbar und die von der Ludwig-Maximilians-Universität München erhobene Gebühr in ihrer Höhe rechtlich zu beanstanden ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Der Vorsitzende des 7. Senats wies in diesem Zusammenhang auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hin, der die gerichtliche Kontrolldichte einschränke. Dem Senat dränge sich gegenwärtig die Annahme nicht auf, die Höhe der von der Ludwig-Maximilians-Universität München pro Semester erhobenen einheitlichen Gebühr von 300 Euro für Gaststudierende stehe in einem „groben Missverhältnis“ zum Aufwand der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Bedeutung ihrer Leistung für die Gaststudierenden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2012 – 7 N 11.2996











