Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG [1].

Dabei ist zu berücksichtigen, wenn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden [2].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 2022 – /16