Die Bauart von Gruppen-Tandems, die – anders als die sogenannten „Bier-Bikes“ – nicht mit einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet sind, schließt nicht aus, dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken genutzt werden könnten und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.
So das Verwaltungsgericht Münster im hier vorliegenden Fall eines Vermieters von sogenannten Gruppenfahrrädern, der im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt wissen wollte, dass die Benutzung seiner Tandems auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Münsters keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Der Antragsteller vermietet mehrere sogenannte Gruppenfahrräder mit 2 bis 22 Sitzplätzen unter anderem für Betriebsfeiern und Familienausflüge. Die Fahrzeuge sind überdacht und mit Beleuchtung, Stauraum für Proviant und einem Getränkehalter an jedem Sitzplatz versehen.
In seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht Münster darauf ab, dass eine Sondernutzung von Straßen nach den gesetzlichen Vorgaben vorliege, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze. Bei Anwendung dieser Vorgaben sei die vom Antragsteller begehrte pauschale Feststellung, dass jede Nutzung der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, nicht möglich. Vielmehr komme es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an. Hier sei nicht erheblich, dass die vom Antragsteller beschriebenen Tandems – anders als die sogenannten „Bier-Bikes“ – nicht mit einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet seien. Das Fehlen dieser Bestandteile schließe nicht aus, dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken genutzt werden könnten und im Einzelfall auch zu solchen anderen Zwecken genutzt würden. Die Bauart der Fahrzeuge möge zwar nicht in derselben Art wie die Bauart der „Bier-Bikes“ auf eine Nutzung zu Partyzwecken ausgerichtet sein. Die Bauart der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen schließe aber nicht ihre Eignung aus, sie (auch) als Mittel für Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 8 L 229/13










