Hohe THC-Werte, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, können erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Cannabis ärztlich verordnet wurde.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass auch nach der Teillegalisierung von Cannabis hohe THC-Werte im Blut eines Kraftfahrers erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung begründen können. Entscheidend sei nicht allein der einmalige Nachweis von Cannabis, sondern insbesondere, wenn die gemessenen Werte auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum schließen lassen. In einem solchen Fall sei die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zu verlangen.
Hohe THC-Werte bei Verkehrskontrolle
Dem Verfahren lag eine Verkehrskontrolle zugrunde, bei der im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte festgestellt worden waren. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wertete diese Befunde als Anlass, die Fahreignung des Betroffenen überprüfen zu lassen, und ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.
Der Fahrer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung beantragte der Betroffene einstweiligen Rechtsschutz.
Verwaltungsgericht bestätigt Gutachtenanordnung
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts war die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig.
Die festgestellten THC-Werte hätten berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet. Zwar habe sich die Rechtslage durch die Teillegalisierung von Cannabis geändert. Unverändert gelte jedoch, dass Personen, die Cannabis missbräuchlich konsumieren, nicht als fahrgeeignet anzusehen seien.
Führe jemand ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss und deuteten die gemessenen THC-Werte zugleich auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hin, spreche dies dafür, dass der Betroffene nicht zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Gerade diese Fähigkeit sei jedoch Voraussetzung für die Fahreignung.
Ärztliche Verordnung ohne Bedeutung für die Fahreignung
Das Verwaltungsgericht stellte zudem klar, dass es für diese Bewertung unerheblich sei, ob das Cannabis ärztlich verordnet worden sei. Eine ärztliche Verschreibung lasse für sich genommen keine Rückschlüsse auf die Fahreignung zu. Maßgeblich sei vielmehr, ob aufgrund des Konsumverhaltens Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug sicher führen könne.
Da der Fahrer das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde aus diesem Verhalten auf seine fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Teillegalisierung von Cannabis die fahrerlaubnisrechtlichen Anforderungen nicht abgesenkt hat. Hohe THC-Werte können weiterhin Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung sein, wenn sie auf einen regelmäßigen oder chronischen Konsum hindeuten und Zweifel an der Fähigkeit begründen, Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen. Zugleich stellt das Verwaltungsgericht Berlin klar, dass auch eine ärztliche Cannabisverordnung keinen Freibrief im Fahrerlaubnisrecht darstellt. Für Fahrerlaubnisbehörden bestätigt die Entscheidung die Möglichkeit, bei entsprechenden Befunden eine MPU anzuordnen und bei deren Nichtvorlage auf fehlende Fahreignung zu schließen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 11 L 401/26











