Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG können niedersächsische Verwaltungsbehörden und die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG genannten Ort angetroffen wird.
Gegen diese Vorschrift bestehen nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
So verstößt § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG nach Ansicht des OVG Lüneburg nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung trägt, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben, ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr kann es zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen beschränkt werden. Dazu bedarf es eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend bestimmt und klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt1. Dies ist nach Ansicht des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts hier der Fall.
Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Diesen Anforderungen entspricht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nds. SOG, in der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Identitätskontrollen festgelegt worden sind.
Ein Verstoß gegen das mit dem Gesetzesvorbehalt in engem Zusammenhang stehende Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ist für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung nach der Art und Schwere des Eingriffs richten2. Bei der Identitätskontrolle handelt es sich um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff, zumal auch in typischen Situationen des täglichen Lebens die Notwendigkeit auftritt, seine Identität zu belegen. Insofern kann die Einschreitschwelle niedrig angesetzt werden3. § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG lässt auch nicht zu, dass sich jedermann jederzeit ohne Anlass auszuweisen hat, sondern knüpft die Eingriffsbefugnis an den Aufenthalt an einem sog. gefährlichen bzw. verrufenen Ort. Nach der gesetzlichen Definition ist dies ein Ort, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Welche Straftaten von erheblicher Bedeutung sind, wird in § 2 Nr. 11 Nds. SOG abschließend geregelt. Damit hat der Gesetzgeber Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend klar festgelegt.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG beschränkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weiterhin nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Vorschrift keine konkrete Gefahr verlangt, sondern eine niedrigere Eingriffsschwelle genügen lässt, die dem Bereich der Gefahrenvorsorge zuzuordnen ist. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, wenn zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht und die Norm hinreichend bestimmt ist4. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist mit der Identitätskontrolle nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden. Zweck der Norm ist die Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen. Damit dient die Norm den Interessen der Allgemeinheit, ein möglichst großes Maß an Sicherheit zu erreichen. Unverhältnismäßigen Beschränkungen wird dadurch vorgebeugt, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen müssen5. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 19956 auch nicht, dass die Identität von Personen nur festgestellt werden darf, wenn diese einer Straftat verdächtig sind.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG werde im Hinblick auf die Speicherung und Verarbeitung der erhobenen Daten unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, übersieht er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Identitätsfeststellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG und die Durchsuchung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG sind und die Speicherung und Verarbeitung von Daten auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG deshalb verfassungswidrig wäre, weil dadurch unverhältnismäßig in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Recht auf Freiheit der Person eingegriffen wird. Das bloße Anhalten einer Person zum Zweck der Personenkontrolle greift noch nicht in das Freiheitsrecht ein. Sofern das Festhalten einer Person im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG eine über eine einfache Freiheitsbeschränkung hinausgehende Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt, ist unter den in § 19 Nds. SOG genannten Voraussetzungen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Nicht nachvollziehbar ist weiterhin, weshalb die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte. Die Befugnis zur Identitätsfeststellung umfasst grundsätzlich alle Personen, die an dem gefährlichen Ort angetroffen werden. Dass die Polizei tatsächlich nicht alle Personen kontrolliert, sondern die Personen, die nach ihren Erkenntnissen ganz offensichtlich nichts mit den den gefährlichen Ort kennzeichnenden Tätigkeiten zu tun haben, keiner Identitätsfeststellung unterzieht, entspricht vielmehr Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2010 – 11 PA 191/09
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.1995 – 1 BvR 1564/92, BVerfGE 92, 191[↩]
- BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, DVBl. 2008, 575[↩]
- vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 07.02.2006 – Vf. 69 -VI – 04 -, NVwZ 2006, 1284[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 – BVerwG 6 C 26.03, NJW 2005, 454[↩]
- vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 388[↩]
- a.a.O.[↩]











