Keine Internetsperre über die Access-Provider

Die Landesanstalt für Medien NRW darf nach zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen Zugangsanbieter zum Internet („Access-Provider“) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird.

Keine Internetsperre über die Access-Provider

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23.03.2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde. Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg:

Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt das Verwaltungsgericht ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung.

Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat das Verwaltungsgericht sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 29. April 2026 – 27 K 3964/22 und 27 K 733/23

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