Lärmbelastung vom Autobahnseitenstreiten

Der Umbau eines Autobahn-Seitenstreifens stellt keine wesentliche Änderung der Autobahn dar, wenn die Freigabe nur zeitweilig bei hohem Verkehrsaufkommen vorgesehen ist und der Ausbau daher keine Steigerung der bisherigen Lärmbelastung zur Folge hat.

Lärmbelastung vom Autobahnseitenstreiten

So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall der A 9 München-Nürnberg im Bereich Allershausen, gegen dessen Seitenstreifen-Ausbau sich zwei Anliegergemeinden und ein privater Wohnanlieger gewehrt haben. Derzeit werden auf der Großbaustelle an der A 9 zwischen Autobahndreieck Holledau und Allershausen auf einer Länge von etwa 16 km die Seitenstreifen der Autobahn so ertüchtigt, dass sie bei Bedarf zur Benutzung für den fließenden Autobahnverkehr freigegeben werden können. Dadurch soll in Stoßzeiten der Verkehr tagsüber verflüssigt werden. Anlässlich dieses Ausbaus haben die beiden Anliegergemeinden sowie ein Privater Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden, verlangt. Sie alle vertreten die Auffassung, die Autobahn werde durch den Ausbau um einen durchgehenden Fahrstreifen erweitert. Dies löse eine Verpflichtung zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen aus.

Anderer Meinung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: In Anlehnung an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung seien die Klagen der Gemeinden bereits unzulässig. Diese hätten darlegen müssen, dass konkrete verfestigte Planungen, z.B. Bebauungsplangebiete, oder gemeindliche Einrichtungen nachhaltig gestört oder erheblich beeinträchtigt würden. Daran fehle es. Der einzige Bebauungsplan, der im Nahbereich der Autobahn existiere, sei wegen eines Verfahrensmangels unwirksam. In der Sache stelle der Umbau des Seitenstreifens auch keine wesentliche Änderung der Autobahn dar, weil die Freigabe nur zeitweilig bei hohem Verkehrsaufkommen vorgesehen sei. Der Ausbau habe keine Steigerung der bisherigen Lärmbelastung zur Folge, und eine Freigabe des Seitenstreifens zur Nachtzeit sei ohnedies nicht geplant. Die Baumaßnahme werde nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen. Auch dem Klagebegehren des Privaten bleibe deshalb der Erfolg versagt.

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