Lärmschutz beim Minigolf

Wird ein Minigolfplatz nach vorübergehender Schließung wieder eröffnet, muss er nunmehr die heute geltenden Lärmgrenzwerte einhalten. Oftmals kann dies durch eine entsprechende Reduzierung der Öffnungszeiten realisiert werden. Ist der Betreiber hierzu nicht bereit, kann der Minigolfplatz aber auch ganz geschlossen werden.

Lärmschutz beim Minigolf

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg aktuell dem auf Schließung des Minigolfplatzes im Bad Säckinger Schlosspark gerichteten Eilantrag von Nachbarn stattgegeben. Der Minigolfplatz, der an derselben Stelle im Schlosspark bereits seit den 1950er Jahren existiert, wurde im Frühjahr 2010 von der Touristik GmbH Bad Säckingen nach vorübergehender Schließung wiedereröffnet. Daraufhin kam es wegen der vom Minigolfplatz ausgehenden Lärmbelästigungen zu zahlreichen Beschwerden von Eigentümern zweier unmittelbar neben dem Minigolfplatz gelegener Wohnhäuser. Nachdem sie bereits im Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Stadt Bad Säckingen erhoben hatten, beantragten sie im Juni 2011 außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Schließung des Minigolfplatzes. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht Freiburg nun und stützte sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Den Antragstellern stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch zu. Bei dem Minigolfplatz handele es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Säckingen, obwohl er nicht von ihr selbst, sondern von der Tourismus GmbH betrieben werde. Den Antragstellern könne nicht (länger) zugemutet werden, den im Widerspruch zu einschlägigen Lärmschutzvorschriften stehenden und damit rechtswidrigen Betrieb des Minigolfplatzes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinzunehmen. Denn es seien sogar die Lärmrichtwerte für Mischgebiete überschritten.

Weiterlesen:
Nachbarlärm in Anwaltskanzlei zumutbar

Nach der hier einschlägigen „Freizeitlärm-Richtlinie“ beliefen sich die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf 60 dB(A) (tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit) bzw. auf 55 dB(A) (tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen). Überwiegend wahrscheinlich sei, dass vom derzeitigen Betrieb des Minigolfplatzes (Öffnungszeiten: 10.00 Uhr – 20.00 Uhr) Lärm ausgehe, der sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen nicht nur ganz ausnahmsweise, sondern regelmäßig die Richtwerte – zeitweise deutlich – überschreite. Dies folge jedenfalls aus den vom Landratsamt Waldshut – Amt für Umweltschutz – am Haus der Antragsteller durchgeführten Messungen.

Die Stadt Bad Säckingen selbst habe keine Messungen durchführen lassen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte belegen könnten. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis sei die vorläufige Schließung des Minigolfplatzes auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Denn die Stadt habe trotz der Androhung durch das Landratsamt Waldshut, eine förmliche immissionschutzrechtliche Anordnung zu erlassen, keinen geänderten Spielplan vorgelegt und auch sonst keine Zusagen dahingehend gemacht, wie ein Betrieb der Minigolfanlage in Einklang mit der Freizeitlärm-Richtlinie erfolgen solle.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 05. August 2011 – 3 K 1170/11