Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf und gehöre insofern zum Rechtsweg. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur „Erschöpfung des Rechtsweges“ erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann noch Zweifel bestehen sollten, wie sich dies auf die Frist zur Einlegung der Bundesverfassungsbeschwerde auswirkt, erschiene es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 BvR 507/21
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2018 – 1 BvR 2865/17, Rn. 2[↩]










