Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen1. Die einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 BVerfGG eine dringende Gebotenheit voraus. Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen2. Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans3. Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten4.
Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte5. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht6.
Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit7; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns8. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden9. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu10. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der AfD-Bundestagsfraktion hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum11.
Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der AfD-Bundestagsfraktion sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird12. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der AfD-Bundestagsfraktion darzulegen13.
Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall der Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Der Antrag ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und darüber hinaus nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung schwerer Nachteile dringend geboten ist.
Der Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion geht über die Rechtswirkungen hinaus, die bei einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden könnten.
Die AfD-Bundestagsfraktion begehrt mit ihrem Verpflichtungsantrag eine Rechtsfolge, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht anordnen könnte. Denn in der Hauptsache kann die AfD-Bundestagsfraktion allenfalls die Feststellung einer Verletzung ihrer Fraktionsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge bei den zurückliegenden Wahlen, nicht aber die Verpflichtung des Antragsgegners zu verfahrensmäßigen Vorkehrungen für künftige Wahlen eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin auf Vorschlag der AfD-Bundestagsfraktion erreichen. Der Antrag beinhaltet damit nicht nur eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, sondern ist auf eine Rechtsfolge gerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht bewirken könnte, da er über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der AfD-Bundestagsfraktion bei der Ablehnung der von ihr bisher vorgeschlagenen Abgeordneten für das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin hinausgeht.
Hinzu tritt, dass der Eilantrag wegen seiner Drittbezogenheit auch inhaltlich über eine Vorwegnahme der ausschließlich auf die Rechte der AfD-Bundestagsfraktion bezogenen Hauptsache hinausgeht. Der weit formulierte Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion ist auf die vorläufige allgemeine Etablierung von Verfahrensregelungen gerichtet, die auch bei etwaig erforderlichen Neubesetzungen von Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten aus den Reihen der anderen Fraktionen anwendbar wären. Die AfD-Bundestagsfraktion begehrt daher im Rahmen eines Eilverfahrens die Schaffung neuen, allgemeingültigen Verfahrensrechts, das für alle Fraktionen im Bundestag – jedenfalls vorläufig – verbindlich anzuwenden wäre. Der einstweilige Rechtsschutz zielt jedoch nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte der AfD-Bundestagsfraktion14.
Die AfD-Bundestagsfraktion verhält sich nicht zu der Frage, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren den Erlass allgemeiner Regelungen zum Gegenstand haben kann. Dass das Ziel der vorläufigen Sicherung der geltend gemachten eigenen organschaftlichen Rechte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung allgemeingültigen Verfahrensrechts im Wege einer einstweiligen Anordnung erfordert und rechtfertigt, erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und hätte daher substantiierter Darlegung bedurft. Soweit die AfD-Bundestagsfraktion darauf verweist, bei der vorläufigen Implementierung beispielsweise eines Verständigungsverfahrens liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen werde, blendet sie aus, dass die begehrten (vorläufigen) Maßnahmen wegen deren spezifischen Drittbezugs die Hauptsache nicht nur vorwegnähmen, sondern sogar darüber hinausgingen.
Darüber hinaus hat die AfD-Bundestagsfraktion weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass in Anbetracht der strengen Maßstäbe ein auch nur vorübergehender Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der AfD-Bundestagsfraktion bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht und in diesem Sinne eine dringende Gebotenheit vorliegt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Verfahren kein dringender Regelungsbedarf ersichtlich, da die bis zur Entscheidung der Hauptsache verbleibenden Nachteile nicht hinreichend schwer wiegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht dringend geboten.
Auch die von der AfD-Bundestagsfraktion geforderten „geeigneten verfahrensmäßigen Vorkehrungen“ verschaffen ihr nicht das der Sache nach letztlich begehrte Amt einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten, sondern geben lediglich einen neuen Verfahrensmodus vor. Die bisherigen sechs Kandidatinnen und Kandidaten der AfD-Bundestagsfraktion erzielten bei allen Wahlen jeweils nicht die erforderlichen Mehrheiten. Insofern verhält sich die AfD-Bundestagsfraktion schon nicht ausreichend substantiiert dazu, ob und wie die Anordnung derartiger „verfahrensmäßiger Vorkehrungen“ im einstweiligen Rechtsschutz ihre Chancen auf ein erfolgreiches Wahlverfahren bis zum Abschluss der Legislaturperiode im Vergleich zum derzeitigen Wahlmodus wesentlich fördern würde und wie genau derartige „geeignete“ Verfahrensvorkehrungen ihrer Ansicht nach auszusehen hätten. Erst recht ist die Unabdingbarkeit solcher Vorkehrungen nicht ersichtlich.
Der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung steht auch entgegen, dass sich die AfD-Bundestagsfraktion ausweislich ihres auf alle Kandidaturen bezogenen Antrags in der Hauptsache bereits seit Beginn der 19. Wahlperiode im Oktober 2017 durch die Nichtwahl ihres ersten Kandidaten und auch durch die in den Jahren 2018 bis 2020 folgenden Nichtwahlen weiterer Kandidatinnen und Kandidaten in ihrem Recht auf Schaffung verfahrensmäßiger Vorkehrungen verletzt sieht, den mit Einlegung des Organstreitverfahrens verbundenen Eilantrag jedoch erst im November 2020 gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit hinreichend substantiiert zu begründen. An einer solchen Begründung fehlt es.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 9/20
- vgl. BVerfGE 55, 1 <3> 82, 310 <312> 94, 166 <216 f.> 104, 23 <27> 106, 51 <58> 132, 195 <232 Rn. 86> 150, 163 <166 Rn. 10> 151, 58 <63 Rn. 11> 155, 357 <373 Rn. 37>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 12>[↩]
- vgl. BVerfGE 106, 253 <261> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <356 f. Rn. 29> 150, 163 <166 Rn. 10>[↩]
- vgl. BVerfGE 94, 166 <216> 150, 163 <166 Rn. 10>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 99 <105> 14, 192 <193> 16, 220 <226> 151, 58 <64 Rn. 13> 155, 357 <374 Rn. 38>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13> 155, 357 <374 Rn. 38>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 55 <67> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.> 118, 244 <257> 126, 55 <67 f.> 140, 1 <21 Rn. 58> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <326> 151, 58 <64 Rn. 14> 155, 357 <374 Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> 138, 125 <131 Rn.19> 151, 58 <64 f. Rn. 14> 155, 357 <374 f. Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 136, 277 <301 Rn. 64> 151, 58 <65 Rn. 14> 155, 357 <375 Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38 <44> 96, 223 <229> 98, 139 <144> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <357 Rn. 29> 151, 58 <65 Rn. 15> 155, 357 <375 Rn. 40>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 155, 357 <375 Rn. 40>[↩]
- vgl. BVerfGE 155, 357 <376 Rn. 42>[↩]
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