Der unmittelbar aus der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst kann eingeschränkt sein, wenn die Offenlegung der begehrten Informationen die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gefährden könnte. Dies gilt auch für Auskünfte über die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes gegenüber Medienvertretern.
Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen eines Journalisten auf Erteilung presserechtlicher Auskünfte durch den Bundesnachrichtendienst (BND) abgewiesen. Die Verfahren betrafen die Kommunikation des Nachrichtendienstes mit Medienvertretern über die mutmaßliche Herkunft des Coronavirus in China sowie über Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffs Russlands auf Mitgliedstaaten der NATO. Der klagende Journalist, Redakteur einer Tageszeitung, wollte vom Bundesnachrichtendienst erfahren, in welcher Art und in welchem Umfang dieser seit dem Jahr 2020 Medienvertretern Auskünfte über die vermutete Herkunft des Coronavirus erteilt hatte. Darüber hinaus begehrte er Informationen über Hintergrundgespräche, die der Nachrichtendienst mit Journalisten zum Themenkomplex China geführt hatte.
Gegenstand einer weiteren Anfrage war die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes seit Anfang 2024 im Zusammenhang mit der militärischen Bedrohung durch Russland. Der Journalist wollte insbesondere wissen, welche Informationen der Nachrichtendienst gegenüber Medienvertretern, darunter öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, über seine Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit eines russischen Angriffs auf NATO-Mitgliedstaaten weitergegeben hatte. Dabei ging es auch um die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen militärischen Mitteln und Operationen Russland innerhalb der kommenden fünf Jahre oder eines kürzeren Zeitraums einen solchen Angriff durchführen könnte.
Der Bundesnachrichtendienst lehnte die begehrten Auskünfte ab. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf das Recherchegeheimnis der betroffenen Medienvertreter, den Schutz der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes sowie die Gefahr einer Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Der Journalist verfolgte daraufhin seine Auskunftsbegehren daraufhin gerichtlich weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht, das für die betreffenden Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig war, wies beide Klagen des Journalisten ab:
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung war der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete presserechtliche Auskunftsanspruch. Dieser gewährleistet, dass Pressevertreter grundsätzlich auch gegenüber Bundesbehörden Informationen verlangen können, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Informations- und Kontrollfunktion benötigen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Ihm können insbesondere überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Geheimhaltung bestimmter Informationen rechtfertigen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lagen solche entgegenstehenden Interessen in beiden Verfahren vor. Der Bundesnachrichtendienst habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Beantwortung der gestellten Fragen geeignet sei, die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der internationalen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dies betreffe sowohl die Kommunikation über die mutmaßliche Herkunft des Coronavirus in China als auch die Weitergabe von Einschätzungen zu möglichen militärischen Angriffen Russlands auf NATO-Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus sah das Bundesverwaltungsgericht die Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes als schutzwürdiges öffentliches Interesse an. Die begehrten Auskünfte hätten nach den Feststellungen des Gerichts Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen sowie auf die Fähigkeiten und die Arbeitsweise des Nachrichtendienstes ermöglicht. Eine Offenlegung entsprechender Informationen könnte damit die Erfüllung seiner nachrichtendienstlichen Aufgaben beeinträchtigen. Entscheidend war somit nicht allein, dass sich die Auskunftsbegehren auf sicherheitspolitisch sensible Themen bezogen. Vielmehr konnte bereits die Offenlegung von Art und Umfang der Kommunikation des Bundesnachrichtendienstes mit Medienvertretern Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Arbeitsmethoden ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte deshalb in beiden Verfahren die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse des Journalisten gegenüber. Im Ergebnis überwogen nach Auffassung des Gerichts die Belange des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Das Interesse des Redakteurs an der Durchsetzung seines aus der Pressefreiheit folgenden Auskunftsanspruchs müsse dahinter zurücktreten.
Die Klagen auf Erteilung der begehrten Auskünfte blieben daher ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlichen die Grenzen des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Nachrichtendiensten. Zwar können sich Journalisten auch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst grundsätzlich auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Der Auskunftsanspruch findet jedoch dort seine Grenzen, wo überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Von besonderer Bedeutung ist, dass sich diese Grenzen nicht nur auf unmittelbar nachrichtendienstliche Erkenntnisse beziehen, sondern auch Auskünfte über die Kommunikation des Nachrichtendienstes mit Medienvertretern erfassen können. Selbst Informationen über Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit können schutzwürdig sein, wenn ihre Offenlegung Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, Arbeitsmethoden oder nachrichtendienstliche Fähigkeiten ermöglichen würde. Für die journalistische Praxis folgt daraus, dass Auskunftsbegehren gegenüber Nachrichtendiensten möglichst präzise formuliert werden sollten. Allerdings führt auch eine Beschränkung auf die Öffentlichkeitsarbeit nicht zwangsläufig dazu, dass Geheimhaltungsinteressen entfallen. Zugleich stellen die Entscheidungen keinen generellen Ausschluss presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst dar. Vielmehr bleibt eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den konkret betroffenen öffentlichen Schutzinteressen erforderlich.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Oktober 2026 – 10 A 5.25 und 10 A 6.25











