Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich1.

Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten2.
Dementsprechend versagte das Bundesverfassungsgericht hier für eine ‑im Ergebnis erfolgreiche- Verfassungsbeschwerde die beantragte Prozesskostenhilfe: So war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. In der Verfassungsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Unkenntnis des Verfassungsrechts und der Komplexität der Rechtsmaterie notwendig sei. Die unbedingte Erforderlichkeit ist demnach nicht ansatzweise dargestellt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18
- vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09, Rn. 6; Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 57, 57; 78, 7, 19 f.; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09, Rn. 6; Beschluss vom 11.08.2016 – 2 BvR 1754/14, Rn. 2; Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2; Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2; Beschluss vom 11.10.2017 – 2 BvR 932/17, Rn. 2[↩]